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übersteigt, wenn der Gesamtwert ihres steuerbaren Vermögens nicht
mehr als 15 000 Mk. beträgt;
3. weibliche Personen, welche minderjährige Familienangehörige zu unter-
alten haben, vaterlose minderjährige Waisen und Erwerbsunfähige,
wenn das steuerbare Vermögen der bezeichneten Personen den Betrag
von 15 000 Mk. und das nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes
zu berechnende Jahreseinkommen derselben den Betrag von 1000 Mk.
nicht übersteigt.
Auf diejenigen Steuerpflichtigen, welche lediglich nach § 2 unter 2 der
Vermäögensstener unterliegen, finden die Befreiungen zu Ziffer 2 und 3 keine
Anwendungen.
II. Sleuerlarif.
5 17.
Die ä beträgt
hase bei einem steuerbaren Verugen Mk.
von über 6 O00 bis 8000 M. 3
u „ „ 8000 „ 10000 „ 4
3 „ „ 10000 „ 12000, 5
4 „ „ 12000 „ 14000 „ 6
und ebenso in allen weiteren Klassen # vom Tausend desjenigen Vermögens, mit
welchem die vorausgehende Klasse endet. Die Klassen steigen von Klasse 1 ab
gleichfalls um je 2000 Mark.
W. Veranlagung.
1. Oberaufsicht und Leitung.
6 18.
Der § 21 des Einkommensteuergesetzes findet entsprechende Anwendung.
2. Veranlagungsorgane.
8 19.
Die Veranlagung der einzelnen Steuerpflichtigen zur Vermögenssteuer er-
solgt zusammen mit ihrer Veranlagung zur Einkommensteucr durch die für die
Einkommensteuerveranlagung zuständigen Organe.
Die Vorschriften der 8§ 22, 28—31 des Einkommensteuergesetzes finden
auf die Veranlagung zur Vermögenssteuer sinngemäße Anwendung.