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V. —ise
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Die Vorschriften in 58 47—55 5% Einkommensteuergesetzes finden ent-
sprechende Anwendung.
Wird neben der Vermögenssteuerveranlagung auch die Einkommensteuerver-
anlagung angefochten, so können beide Verfahren mit einander verbunden werden.
M. Veranlagungsperiode und Veränderung der veranlaglen Steuer
innerhalb derselben.
z 26.
Die Veranlagung der Vermögenssteuer findet für je ein Steuerjahr statt.
Das Steuerjahr läuft vom 1. April bis 31. März.
Durch Landesherrliche Verordnung können für die Zeit vom 1. April 1915
an Veranlagungsperioden von je zwei oder drei aufeinander solgenden Steuerjahren
eingeführt werden.
rie
Tritt im Laufe des Steuerjahres eine Vermehrung des steuerbaren Ver-
mögens durch Erbschaft, Vermächtnis, Ueberlassungsvertrag zwischen Eltern und
Kindern, Venheiratung, Lotteriegewinn, Schenkung um mindestens 4000 Mk. ein,
so sind die Erwerber entsprechend der Vermehrung des Vermögens anderweit zur
Vermögenssteuer zu veranlagen und zur Entrichtung derselben von dem Beginne
des auf den Vermögenszuwachs folgenden Monats ab verpflichtet. Die anderweite
Veranlagung hat zu unterbleiben, sofern für das aus dem Ansalle herrührende
Vermögen im Fürstentum die Vermögenssteuer des laufenden Steuerjahres ander-
weitig fortentrichtet wird.
8 28.
Wird nachgewiesen, daß im Laufe eines Steuerjahres infolge Wegfalles
eines Vermögensteiles der Gesamtwert des steuerbaren Vermögens eines Pflichtigeu
um mehr als den vierten Teil vermindert worden ist, oder daß der wegfallende
Teil des Vermögens anderweit im Fürstentum zur Vermögenssteuer herangezogen
wird, so kann vom Beginne des auf den Eintritt der Vermögensverminderung
folgenden Monats ab die Ermäßigung der Vermögenssteuer auf den dem verbliebenen
Vermögen entsprechenden Steuersatz beansprucht werden.
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Im übrigen tritt innerhalb des euerjahres eine Veränderung in der
Steueranlage nur ein