Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

116 
V. —ise 
6 2 
Die Vorschriften in 58 47—55 5% Einkommensteuergesetzes finden ent- 
sprechende Anwendung. 
Wird neben der Vermögenssteuerveranlagung auch die Einkommensteuerver- 
anlagung angefochten, so können beide Verfahren mit einander verbunden werden. 
M. Veranlagungsperiode und Veränderung der veranlaglen Steuer 
innerhalb derselben. 
z 26. 
Die Veranlagung der Vermögenssteuer findet für je ein Steuerjahr statt. 
Das Steuerjahr läuft vom 1. April bis 31. März. 
Durch Landesherrliche Verordnung können für die Zeit vom 1. April 1915 
an Veranlagungsperioden von je zwei oder drei aufeinander solgenden Steuerjahren 
eingeführt werden. 
rie 
Tritt im Laufe des Steuerjahres eine Vermehrung des steuerbaren Ver- 
mögens durch Erbschaft, Vermächtnis, Ueberlassungsvertrag zwischen Eltern und 
Kindern, Venheiratung, Lotteriegewinn, Schenkung um mindestens 4000 Mk. ein, 
so sind die Erwerber entsprechend der Vermehrung des Vermögens anderweit zur 
Vermögenssteuer zu veranlagen und zur Entrichtung derselben von dem Beginne 
des auf den Vermögenszuwachs folgenden Monats ab verpflichtet. Die anderweite 
Veranlagung hat zu unterbleiben, sofern für das aus dem Ansalle herrührende 
Vermögen im Fürstentum die Vermögenssteuer des laufenden Steuerjahres ander- 
weitig fortentrichtet wird. 
8 28. 
Wird nachgewiesen, daß im Laufe eines Steuerjahres infolge Wegfalles 
eines Vermögensteiles der Gesamtwert des steuerbaren Vermögens eines Pflichtigeu 
um mehr als den vierten Teil vermindert worden ist, oder daß der wegfallende 
Teil des Vermögens anderweit im Fürstentum zur Vermögenssteuer herangezogen 
wird, so kann vom Beginne des auf den Eintritt der Vermögensverminderung 
folgenden Monats ab die Ermäßigung der Vermögenssteuer auf den dem verbliebenen 
Vermögen entsprechenden Steuersatz beansprucht werden. 
6 2 
Im übrigen tritt innerhalb des euerjahres eine Veränderung in der 
Steueranlage nur ein
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.