Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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IX. Strasbeslimmungen. 
8 33. 
Wer wissentlich in der Vermögensanzeige, den sonstigen auf die Vermögens- 
steuer bezüglichen Anmeldungen oder Erklärungen, bei Beantwortung der von zu- 
ständiger Seite an ihn gerichteten Fragen, in den von ihm vorgelegten Büchern 
und sonstigen Urkunden oder bei Begründung eines Rechtsmittels 
1. über sein steuerbares Vermögen unrichtige oder unvollständige Angaben 
macht, welche zur Verkürzung des Steuerinteresses zu führen geeignet sind, 
2. steuerbares Vermögen, welches er anzugeben verpflichtet ist, verschweigt, 
wird, wenn eine Verkürzung des Staates stattgefunden hal, mit dem 10 bis 25 
fachen Jahresbetrage der Steuer, um welche der Staat verkürzt worden ist oder 
verkürzt werden sollte, bestraft. Ist ein solcher Betrag nicht zu ermitteln, so ist 
auf eine Geldstrafe von 5 bis 300 Mk. zu erkennen. 
An die Stelle dieser Strafe tritt eine Geldstrafe bis 200 Mk, wenn aus 
den Umständen zu entnehmen ist, daß die unrichtige oder unvollständige Angabe 
oder die Verschweigung steuerbaren Vermögens zwar wissentlich, aber nicht in der 
Absicht der Steuerhinterziehung erfolgt ist. 
Ist die Falschmeldung zwar nicht wissentlich erfolgt, aber auf grobe Fahr- 
lässigkeit zurückzuführen, so tritt eine Geldstrafe bis zu 100 Mk ein. 
Erstreckt sich die Zuwiderhandlung über mehr als ein Steuerjahr, so ist die 
Strafe für jedes einzelne Steuerjahr verwirkt. 
Derjenige Steuerpflichtige, welcher, bevor eine Anzeige erfolgt, oder eine 
Untersuchung eingeleitet ist, seine Angabe an zuständiger Stelle berichtigt oder er- 
gänzt, bezw. das verschwiegene Vermögen angibt und die vorenthaltene Steuer in 
der ihm gesetzten Frist berichtigt, bleibt straffrei. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf den gesetlichen Vertreter 
eines Steuerpflichtigen Anwendung. 
Die Strafe tritt neben der etwa durch die Falschmeldung gleichzeitig nach 
6# 68 des Einkommensteuergesetzes verwirkten Strafe ein. 
5 34. 
Die Einziehung der hinterzogenen Steuer erfolgt neben und unabhängig 
von der Strafe. 
Von dem Erlasse eines förmlichen Strafbescheids ist Abstand zu nehmen, 
wenn der Schuldige freiwillig zur Bezahlung der verkürzten Steuer, des zehnfachen 
Jahresbetrags derselben und der durch das Verfahren gegen ihn entstandenen Kosten 
sich bereit erklärt. Aus einer solchen in verbindlicher Form vor dem Steueramte 
abgegebenen Erklärung findet im Nichtzahlungsfalle die Zwangsvollstreckung im
	        
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