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IX. Strasbeslimmungen.
8 33.
Wer wissentlich in der Vermögensanzeige, den sonstigen auf die Vermögens-
steuer bezüglichen Anmeldungen oder Erklärungen, bei Beantwortung der von zu-
ständiger Seite an ihn gerichteten Fragen, in den von ihm vorgelegten Büchern
und sonstigen Urkunden oder bei Begründung eines Rechtsmittels
1. über sein steuerbares Vermögen unrichtige oder unvollständige Angaben
macht, welche zur Verkürzung des Steuerinteresses zu führen geeignet sind,
2. steuerbares Vermögen, welches er anzugeben verpflichtet ist, verschweigt,
wird, wenn eine Verkürzung des Staates stattgefunden hal, mit dem 10 bis 25
fachen Jahresbetrage der Steuer, um welche der Staat verkürzt worden ist oder
verkürzt werden sollte, bestraft. Ist ein solcher Betrag nicht zu ermitteln, so ist
auf eine Geldstrafe von 5 bis 300 Mk. zu erkennen.
An die Stelle dieser Strafe tritt eine Geldstrafe bis 200 Mk, wenn aus
den Umständen zu entnehmen ist, daß die unrichtige oder unvollständige Angabe
oder die Verschweigung steuerbaren Vermögens zwar wissentlich, aber nicht in der
Absicht der Steuerhinterziehung erfolgt ist.
Ist die Falschmeldung zwar nicht wissentlich erfolgt, aber auf grobe Fahr-
lässigkeit zurückzuführen, so tritt eine Geldstrafe bis zu 100 Mk ein.
Erstreckt sich die Zuwiderhandlung über mehr als ein Steuerjahr, so ist die
Strafe für jedes einzelne Steuerjahr verwirkt.
Derjenige Steuerpflichtige, welcher, bevor eine Anzeige erfolgt, oder eine
Untersuchung eingeleitet ist, seine Angabe an zuständiger Stelle berichtigt oder er-
gänzt, bezw. das verschwiegene Vermögen angibt und die vorenthaltene Steuer in
der ihm gesetzten Frist berichtigt, bleibt straffrei.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf den gesetlichen Vertreter
eines Steuerpflichtigen Anwendung.
Die Strafe tritt neben der etwa durch die Falschmeldung gleichzeitig nach
6# 68 des Einkommensteuergesetzes verwirkten Strafe ein.
5 34.
Die Einziehung der hinterzogenen Steuer erfolgt neben und unabhängig
von der Strafe.
Von dem Erlasse eines förmlichen Strafbescheids ist Abstand zu nehmen,
wenn der Schuldige freiwillig zur Bezahlung der verkürzten Steuer, des zehnfachen
Jahresbetrags derselben und der durch das Verfahren gegen ihn entstandenen Kosten
sich bereit erklärt. Aus einer solchen in verbindlicher Form vor dem Steueramte
abgegebenen Erklärung findet im Nichtzahlungsfalle die Zwangsvollstreckung im