Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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Verwaltungsweg nach Maßgabe des Gesetzes vom 3. November 1899 statt. Zu- 
ständig zur Verfügung der Zwangsvollstreckung ist Fürstliches Steueramt. 
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der hinterzogenen Steuer sowie der zu- 
erkannten Geldstrafen samt Kosten geht auf die Erben des Schuldigen, jedoch nur 
bis zum Betrage ihres Erbteils, über. 
Die Strafverfolgung verjährt in 5 Jahren von Begehung der Hinterziehung 
an gerechnet. Das Recht des Staakes auf Nachzahlung der hinterzogenen Steuer- 
beträge unterliegt einer zehnjährigen Verjährung; bezüglich des Beginns und der 
Unterbrechung der letzteren gelten die Vorschriften der 39 19 und 20 des Aus- 
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 26. Oktober 1899 (Geset-Samm- 
lung S. 25) mit der Maßgabe, daß an Stelle des Kalenderjahres das Steuerjahr 
(Rechnungsjahr) tritt. 
8 36. 
Die Vorschriften der 88 70 und 72 des Einkommensteuergesetzes finden 
entsprechende Anwendung. 
X. Kofsten. 
36. 
Der §8 74 des Einkommensteuergesetzes findet Anwendung. 
Xl. Schlußbestimmungen. 
§ 37. 
Die §8 75—77 des Einkomwensteuergesehen finden sinngemäße Anwen- 
dung mit der Maßgabe, daß in § 75 Absatz 4 anstelle der Frist „zur Steuer- 
erklärung oder Steueranmeldung" die Frist zur „Vermögensanzeige“ tritt. 
6 38. 
Bei der Verteilung und Aufbringung öffentlicher Lasten nach dem Maß- 
stabe direkter Staatssteuern kommt die Vermögenssteuer nicht in Ansatz. 
6 39. 
Die Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Einkommensteuergesetz vom heutigen 
Tage in Kraft. 
Für die erste Veranlagung und die hierzu erforderlichen Vorbereitungen 
kommen die Vorschriften dieses Gesetzes schon vorher zur Anwendung.
	        
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