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Verwaltungsweg nach Maßgabe des Gesetzes vom 3. November 1899 statt. Zu-
ständig zur Verfügung der Zwangsvollstreckung ist Fürstliches Steueramt.
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der hinterzogenen Steuer sowie der zu-
erkannten Geldstrafen samt Kosten geht auf die Erben des Schuldigen, jedoch nur
bis zum Betrage ihres Erbteils, über.
Die Strafverfolgung verjährt in 5 Jahren von Begehung der Hinterziehung
an gerechnet. Das Recht des Staakes auf Nachzahlung der hinterzogenen Steuer-
beträge unterliegt einer zehnjährigen Verjährung; bezüglich des Beginns und der
Unterbrechung der letzteren gelten die Vorschriften der 39 19 und 20 des Aus-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 26. Oktober 1899 (Geset-Samm-
lung S. 25) mit der Maßgabe, daß an Stelle des Kalenderjahres das Steuerjahr
(Rechnungsjahr) tritt.
8 36.
Die Vorschriften der 88 70 und 72 des Einkommensteuergesetzes finden
entsprechende Anwendung.
X. Kofsten.
36.
Der §8 74 des Einkommensteuergesetzes findet Anwendung.
Xl. Schlußbestimmungen.
§ 37.
Die §8 75—77 des Einkomwensteuergesehen finden sinngemäße Anwen-
dung mit der Maßgabe, daß in § 75 Absatz 4 anstelle der Frist „zur Steuer-
erklärung oder Steueranmeldung" die Frist zur „Vermögensanzeige“ tritt.
6 38.
Bei der Verteilung und Aufbringung öffentlicher Lasten nach dem Maß-
stabe direkter Staatssteuern kommt die Vermögenssteuer nicht in Ansatz.
6 39.
Die Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Einkommensteuergesetz vom heutigen
Tage in Kraft.
Für die erste Veranlagung und die hierzu erforderlichen Vorbereitungen
kommen die Vorschriften dieses Gesetzes schon vorher zur Anwendung.