Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

Gesetzsammlung 
Fürstentum Reuß Alterer Linie. 
3. 
(Ausgegeben am 6. April 1911.) 
5. Regierungs-Verordnung 
vom 4. April 1911 
zur Ergänzung der Regierungs-Verordnung vom 17. Juli 1908, 
die Vorführungen mit Kinematographen betreffend. 
  
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten er- 
teilter Genehmigung Seiner Durchlaucht des Regenten wird zur Ergänzung der vor- 
stehend bezeichucten Regicrungs-Verordnung vom 17. Juli 1908 (Gesetzsammlung Seite 
23) verordnet was folgt: 
81. 
Bei Veranstaltung kinematographischer Vorführungen ist den im Interesse 
der Verkehrssicherheit allgemein zu stellenden Forderungen und den besonderen im 
Einzelfall getroffenen polizeilichen Anordnungen strengstens nachzukommen. 
Namentlich müssen 
a. sämtliche Türen nach außen ausschlagen, 
b. die Ausgangstüren mit der deutlich lesbaren Ausschrift „Ausgang“ 
versehen sein und während der Vorstellungen stets uͤnverschlossen ge- 
halten werden, 
c. Notlampen in der ersorderlichen Zahl vorhanden sein und von Beginn 
der Vorstellungen ab bis zu deren Schlusse brennend erhalten werden, 
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