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vom persönlichen Einkommen und durch Grundsteuern zu bestreiten. Daneben
können Gewerbesteuern nach Maßgabe des § 38 erhoben werden.
Der Ertrag der Grundstener ist in erster Linie zur Deckung derjenigen
Kosten zu verwenden, die für die in 8§ 5, 8 dieses Gesetzes angeführten Veran-
staltungen aufzubringen sind.
8 16.
Die direkten Gemeindestenern sind auf alle der Besteuerung unterworfenen
Pflichtigen nach festen und gleichmäßigen Grundsätzen zu verteilen.
Handelt es sich um Veranstaltungen, welche in besonders hervorragendem
oder geringem Maße einem Teile des Gemeindebezirks oder einer Klasse von Ge-
meindcangehörigen zu statten kommen, und werden Beilräge nach 8 8 nicht erhoben,
so kann die Gemeinde eine entsprechende Mehr= oder Minderbelastung dieses Teiles
des Gemeindebezirks oder dieser Klasse von Gemeindeangehörigen beschließen. Bei
der Abmessung der Mehr= oder Minderbelastung ist namentlich der zur Herstellung
und Unterhaltung der Veranstaltungen erforderliche Bedarf nach Abzug des
etwaigen Ertrages in Betracht zu ziehen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung
der Aufsichtsbehörde.
2. Besondere Bestimmungen.
a) Gemeindeeinkommenstener.
In Beziehung auf die Steuerpflicht und Stenerbefreiung kommen für die
Gemeindeeinkommensteuer die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes sinngemäß
zur Anwendung, soweit sich nicht aus dem Folgenden etwas anderes ergibt.
m 18.
Der Steuerpflicht unterliegen auch
1. die nach § 5 Ziffer 1 des Einkommensteuergesetzes von der staatlichen
Einkommenstener befreiten Personen, sofern ihr Einkommen den Betrag
von 300 M., oder wenn sie verheiratet sind und mit dem Ehegatten
einen gemeinsamen Haushalt haben oder wenn sie unterhaltsberechtigten
uehn angemessenen Unterhalt gewähren, den Betrag von 500 M.
#§s 19 des Einkommenstenergesetzes findet entsprechende
—s
Die Gemeinden können durch Ortsstatut Bestimmung treffen,
daß den niederen Einkommen in weiterem Umfang Steuerbefreiung
oder Steuerermäßigung gewährt wird und andererseits, daß auch die