Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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vom persönlichen Einkommen und durch Grundsteuern zu bestreiten. Daneben 
können Gewerbesteuern nach Maßgabe des § 38 erhoben werden. 
Der Ertrag der Grundstener ist in erster Linie zur Deckung derjenigen 
Kosten zu verwenden, die für die in 8§ 5, 8 dieses Gesetzes angeführten Veran- 
staltungen aufzubringen sind. 
8 16. 
Die direkten Gemeindestenern sind auf alle der Besteuerung unterworfenen 
Pflichtigen nach festen und gleichmäßigen Grundsätzen zu verteilen. 
Handelt es sich um Veranstaltungen, welche in besonders hervorragendem 
oder geringem Maße einem Teile des Gemeindebezirks oder einer Klasse von Ge- 
meindcangehörigen zu statten kommen, und werden Beilräge nach 8 8 nicht erhoben, 
so kann die Gemeinde eine entsprechende Mehr= oder Minderbelastung dieses Teiles 
des Gemeindebezirks oder dieser Klasse von Gemeindeangehörigen beschließen. Bei 
der Abmessung der Mehr= oder Minderbelastung ist namentlich der zur Herstellung 
und Unterhaltung der Veranstaltungen erforderliche Bedarf nach Abzug des 
etwaigen Ertrages in Betracht zu ziehen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung 
der Aufsichtsbehörde. 
2. Besondere Bestimmungen. 
a) Gemeindeeinkommenstener. 
In Beziehung auf die Steuerpflicht und Stenerbefreiung kommen für die 
Gemeindeeinkommensteuer die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes sinngemäß 
zur Anwendung, soweit sich nicht aus dem Folgenden etwas anderes ergibt. 
m 18. 
Der Steuerpflicht unterliegen auch 
1. die nach § 5 Ziffer 1 des Einkommensteuergesetzes von der staatlichen 
Einkommenstener befreiten Personen, sofern ihr Einkommen den Betrag 
von 300 M., oder wenn sie verheiratet sind und mit dem Ehegatten 
einen gemeinsamen Haushalt haben oder wenn sie unterhaltsberechtigten 
uehn angemessenen Unterhalt gewähren, den Betrag von 500 M. 
#§s 19 des Einkommenstenergesetzes findet entsprechende 
—s 
Die Gemeinden können durch Ortsstatut Bestimmung treffen, 
daß den niederen Einkommen in weiterem Umfang Steuerbefreiung 
oder Steuerermäßigung gewährt wird und andererseits, daß auch die
	        
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