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in Abs. 1 bezeichneten Personen, welche Einkommen von über 200 M.
bezw. 350 M. haben, zur Einkommensteuer heranzuziehen sind.
2. Zweiganstalten der Reichsbank.
Die Gemeinden sind berechtigt, den in § 5 Ziffer 2 des Einkommensteuer-
gesetzes bezeichneten Steuerpflichtigen (Veteranen) in der durch § 5 Ziffer 2 des
Einkommensteuergesetzes bezeichneten Grenze Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung
zu gewähren.
8 10.
Die Steuerpflicht gegenũber der einzelnen Gemeinde ist, soweit nicht die
Bestimmungen der §8 20 bis 23 des gegenwärtigen Gesetzes zutreffen, abhängig
davon, daß der Wohnsitz oder Aufenthalt, welche nach den Bestimmungen des Ein-
kommensteuergesetzes Voraussetzung für die Besteuerung sind, in der betreffenden
Gemeinde genommen sind, und bei den in § 3 des Einkommensteuergesetzes be-
zeichneten Steuerpflichtigen, daß ihr Sitz in der betreffenden Gemeinde sich befindet.
8 20.
Unbeschadet der Bestimmung in § 24 ist Einkommen aus Grundbesitz
steuerpflichtig nur in der Gemeinde, in welcher der Grurbesitz belegen, Einkommen
aus Handel, Gewerbe oder Bergbau nur in der Gemeinde, in welcher sich der Sitz
oder eine gewerbliche Betriebsstätte (S§ 3 Abs. 2 des Doppelsteuergesezes vom
22. März 1909) befindet.
5 21.
Das Einkommen aus dem Besitz oder Betrieb einer sich über mehrere in-
ländische Gemeinden erstreckenden Handels-, Gewerbe= oder Bergbaunnternehmung
ist in diesen Gemeinden nach folgenden Grundsätzen zur Einkommensteuer heran-
zuziehen:
1. Wenn zwischen den beteiligten Gemeinden und dem Steuerpflichtigen
eine Vereinbarung über die Versteuerung des Einkommens zustande
kommt, ist diese maßgebend.
2. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen, so gelten folgende Be-
stimmungen:
a) Bei Betrieben, die aus Handel und Fabrikation zusammengesetzt
sind, ist das Gesamteinkommen auf diese beiden Betriebszweige je
zur Hälfte zu verteilen, sofern sich nicht ergibt, daß hinsichtlich
der Beteiligung an der Gewinnerzielung der eine Betriebszweig
hinter dem andern erheblich zurückbleibt.
Erstrecken sich auch die dem Handel oder die der Fabrikation
dienenden Anlagen auf mehrere Gemeinden, so findet für die
weitere Verteilung des Einkommens eines jeden dieser Betriebs-
zweige unter die beteiligten Gemeinden die nachfolgende Vorschrift
unter b Anwendung.