Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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b) In allen anderen Fällen wird das Einkommen nach Verhältnis 
der in den einzelnen Gemeinden erwachsenen Ausgaben an Ge- 
hältern, Löhnen und Tantiemen festgestellt; erstreckt sich auch die 
einzelne Betriebsstätte, innerhalb deren Ausgaben an Gcehältern, 
Löhnen und Tantièmen erwachsen, über den Bezirk mehrerer 
Gemeinden, so findet die Verteilung unter diese Gemeinden nach 
Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Flächen- 
verhältnisses und der den beteiligten Gemeinden durch das Vor- 
handensein der Betriebsstätte envachsenen Gemeindelasten statt. 
z 22. 
Die Ermittelung der in § 21 gedachten Ausgaben an Löhnen, Gehältern 
und Tantièmen erfolgt in dreijährigem Durchschnitt nach Einsicht eines den 
steuerberechtigten Gemeinden von dem Unternehmer bezw. dem Gesellschaftsvorstande 
jährlich mitzuteilenden Verteilungsplanes. In denselben sind nicht nur diese Aus- 
gaben einzustellen, sondern es sind auch die Höhe des gesamten Reineinkommens 
und die für die Verieilung nach § 21 maßgebenden Umstände anzugeben. 
623. 
i der Heranziehung der Steuerpflichtigen zur Einkommensteuer in ihren 
#- (Caufeniynlah gemeinden ist derjenige Teil des Gesamteinkommens außer 
Betracht zu lassen, welcher nach § 20 in den Belegenheits= bezw. Betriebsgemeinden 
nachweislich zu versteuern ist. 
Die Gemeinde, in welcher der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz (Aufenthalt) 
hat, ist jedoch, wenn das steuerpflichtige Einkommen weniger als ein Viertel des 
Gesamteinkommens beträgt, berechtigt, ein volles Viertel des Gesamteinkommens 
für sich zur Besteuerung in Anspruch zu nehmen; das auf die Belegenheits= oder 
Betriebsgemeinden entfallende Einkommen erleidet hierdurch keine Verkürzung. 
6 24. 
Sind mehrere Wohnsitzgemeinden vorhanden, in welchen sich der Steuer- 
pflichtige im Laufe des vorausgegangenen Rechnungsjahres mindestens drei Monate 
aufgehalten hat, so haben diese Gemeinden an dem nicht nach 8 20 anderweit steuer- 
baren Einkommen Anspruch zu gleichen Teilen. 
Im übrigen gelten für die Einschätzung von Personen mit mehrfachem 
Wohnsi smnerhalb oder innerhalb und außerhalb des Fürstentums die Grundsätze 
der §§5 20 und 23 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die Bestimmung des § 23 Abs. 
2 siungemäß zur Anwendung komunt, wenn in einer der beteiligten Gemeinden der 
aus P# entfallende Teil des Gesamteinkommens weniger als ein Viertel desselben
	        
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