Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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8 35. 
Die nach den vorstehenden Paragraphen verwirkten Geldstrafen werden un- 
abhängig von den wegen Hinterziehung der Staatssteuer verwirkten Geldstrafen er- 
kannt und fließen in die betreffende Gemeindekasse. 
b) Gemeindegrundsteuer. 
36. 
Die Gemeindegrundsteuer wird erhoben in gleichmäßigen Prozenten der aus 
dem Grundsteuer-Kataster sich ergebenden Grundsteuersätze von den der Grundsteuer nach 
dem Gesetze vom 9. Mai 1857 und seinen Nachträgen unterworfenen Grundstücken. 
Die Befreiung nach § 4 Ziffer b des genannten Gesetzes tritt dann nicht 
ein, wenn das Grundeigentum der Kirchen, Pfarreien oder Schulen in einer politischen 
Gemeinde liegt, welche nicht zu dem betreffenden Kirchgemeinde-, Pfarr= oder Schul- 
bezirk gehörk. 
§ 37. 
Falls die Gemeindeeinkommenstener nach Prozenten der Staatssteuer erhoben 
wird, wird bei Bemessung der Grundsteuer ein Normalsteuersatz von 1,5 Pfennigen 
auf die Steuereinheit zu Grunde gelegt. Besteht ein besonderer Gemeindesteuertarif, 
so wird der Normalgrundstenersatz durch Fürstliche Landesregierung entsprechend 
anderweit festgesetzt. 
In der Regel sind von den Normalgrundstenersten hleiche Prozente wie 
von den Einkommensteuersätzen zu erheber 
Abweichungen von der borshrwen. Vorschrist bedürfen der Genehmigung 
Fürstlicher Landesregierung. Die Abweichungen sind nur aus besonderen Gründen 
zu gestatten. Bei dieser Genehmigung ist besonders in Rücksicht zu ziehen, inwie- 
weit Aufwendungen der Gemeinde (insbesondere für den Bau und die Unterhaltung von 
Straßen und Wegen, für Ent= und Bewässcrungsanlagen, für Verzinsung und Tilgung 
der zu derartigen Zwecken aufgenommenen Schulden) in überwiegendem Maste dem 
Grundbesitz zum Vorteil gereichen sowic, ob bereits eine Ausgleichung durch Erhebung 
von Gebühren oder Beiträgen oder nach § 16 Absatz 2 dieses Gesetzes erfolgt. 
) Gemeindegewerbesiener. 
Von den Gemeinden kann auf Grund besonderer Ortsstatute der Gewerbe- 
betrieb mittels Wanderlagern oder Warenauktionen nach dem Geseh vom 18. April 
1879 (Ges. S. S. 91) besteuert werden. 
Unberührt bleiben die Bestimmungen der bestehenden Ortsstatute, abetr die
	        
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