Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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Erhebung einer Gewerbesteuer vom Betriebe der Gastwirtschaft, Schankwirtschaft, 
sowie des Kleinhandels mit Vranntwein oder Spiritus. Derartige Steuern dürfen 
nicht neu eingeführt oder, wo sie bestehen, nicht erhöht werden. 
Vierter Ditel. 
Sleuersestsetzung und Steuererhebung. 
5 39. 
Über die Festsetzung und Hebung der indirekten Steuern und Gewerbesteuern 
ist in den Ortsstatuten Bestimmung zu kreffen. 
Im übrigen gelten folgende Vorschriften. 
8 40. 
Die Festsetzung des auf jeden Steuerpflichtigen entfallenden Jahresbetrags 
au Steuern (Veranlagung) erfolgt durch den Gemeindevorstand. 
6 41. 
Die Bekanntmachung der zur Erhebung kommenden Grundsteuern ersolgt 
durch eine vom Gemeindevorstand in orksüblicher Weise zu bewirkende Veröffentlichung 
der Anzahl von Pfennigen, welche von jeder Stenereinheit zu entrichten sind. 
Die Bekanntmachung der Einkommensteuern, welche in Form von Zuschlägen 
zur Staatseinkommenstener erhoben werden, erfolgt durch den Gemeindevorstand für 
diejenigen Steuerpflichtigen, bezüglich deren die staatlich veranlagte Steuer die un- 
veränderte Grundlage der Prozente oder Zuschläge bildet, durch ortsübliche Ver- 
öffentlichung der von der Staatssteuer zu entrichtenden Prozente, für andere Steuer- 
pflichtige durch besondere Mitteilung. 
Bei Erhebung der Einkommensteuer nach einem besonderen Stenertarif ge- 
schieht die Bekanntmachung durch den Gemeindevorstand für die im Gemeindebezirk 
wohnenden steuerpflichtigen physischen Personen mittels Auslegung der Hebeliste 
während eines zweiwöchigen Zeitraums in einem oder mehreren, in ortsüblicher 
Weise zur öffentlichen Kenntnis zu bringenden Räumen des Gemeindebezirks, für 
die ubrin Steuerpflichtigen durch besondere Mitteilung. 
Steuerpflichtigen, welche der Staatsstener nicht unterliegen, bedarf es 
stets besnderer Mitteilung unter Bezeichnung der zulässigen Rechtsmittel. Ferner 
ist besondere Mitteilung bei Zugängen erforderlich. 
Durch Gemeindebeschluß kann an Stelle der Vekanntmachung nach Abs. 1 
bis 3 eine besondere Mitteilung an jeden einzelnen Pflichtigen angeordnet werden.
	        
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