Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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8 42. 
Nach erfolgter Belanntmachung ist die Steuer in den ersten 8 Tagen eines 
jeden Monats zu entrichten. An Stelle des Monats kann durch Gemeindebeschluß 
eine zwei= oder dreimonatliche Hebeperiode eingeführt werden. Auch können durch 
Gemeindebeschluß bestimmte Hebungstage innerhalb der 8tägigen Frist festgesetzt 
rden. 
Dem Pflichtigen ist stets die Vorausbezahlung der Steuer bis zum ganzen 
Jahresbetrage gestattet. 
8 43. 
Im übrigen finden auf die Erhebung der Gemeindceinkommensteuer § 64 
Absatz 2 und 3 und 8§ 65 des Einkommensteuergesetzes entsprechende Anwendung. 
Fülufter Titel. 
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84 
Beschwerden, welche sich gegen die ue des einer Veranlagung zu Grunde 
liegenden Einkommens oder die Anzahl der aus den Staatssteuerkatastern sich er- 
gebenden Grundsteuereinheiten richten, können nur durch Einlegung der nach den 
betreffenden Staatssteuergesezen gegebenen Rechtsmittel zur Geltung gebracht werden. 
g 46. 
Im übrigen steht den Abgabepflichtigen, soweit in besonderen Ortsstatuten 
nicht abweichende Bestimmungen enthalten sind, gegen die Heranzlehung zu Gebühren, 
Beiträgen und Steuern Beschwerde an die zunächst vorgesetzte Aufsichtsbehörde zu. 
Die Beschwerde ist binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen bei dem Gemeinde- 
vorstand einzulegen. 
Der Lauf der Frist beginnt: 
1. soweit die Bekanntmachung durch Auslegung der Hebelisten erfolgt ist, 
mit dem ersten Tag nach Ablauf der Auslegungsfrist; 
2. soweit eine besondere Mitteilung vorgeschrieben ist, mit dem ersten 
Tage nach erfolgter Mitteilung; 
3. in allen übrigen Fällen mit dem ersten Tage nach der Aufforderung 
zur Zahlung bezw. Leistung. 
Erachtet der Gemeindevorstand die Beschwerde für begründet, so hat er ihr 
abzuhelfen. 
Anderenfalls hat er, gegebenenfalls mit einer Aeußerung zur Beschwerde- 
begründung, die Akten an die Aufsichtsbehörde abzugeben.
	        
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