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Die Fortführung der Grundsteuerkataster erfolgt anch fernerhin nach den
hierüber bestehenden Vorschriften durch die staatlichen Organe
Artikel ll.
Wegen des künftigen Beitrags von dem Domanialgrundbesie zu den Staats-
steuern an Stelle der Grundsteuer wird das Nähere mit Unserer Genehmigung
sowie mit Zustimmung des Landtags durch Verrooh zwischen Fürstlicher Landes-
regierung und Fürstlicher Kammer vereinbart.
Grundbesitz, welcher aus dem Domanialbesitze ausscheidet, steht mit dem
Zeitpunkte des Ausscheidens dem Privatgrundbesitze steuerlich gleich.
Artikel Ul.
Je nach dem Staatsbedarf werden entweder die vollen Sätze der Ein-
kommenstener und der Vermögenssteuer erhoben oder — mit der aus Absatz 2 sich
ergebenden Beschränkung — durch gleichmäßige, in Hundertteilen auszudrückende
Zuschläge oder Abzüge erhöht oder gekürzt.
i der Vermögenssteuer dürfen die Zuschläge oder Abzüge 25 v. H. nicht
übechtigen, und wird bei Erreichung dieser Grenze lediglich die Eintommnsteuer
um den Mehr= oder Minderbedarf erhöht oder gekürzt.
Artikel W.
Das Geset vom 7. Januar 1886 über die Aufbringung des für Kirchen
und Schulen erforderlichen Aufwandes (Gesetzsammlung S. 2) wird in folgender
Weise abgeändert:
A.
Die Paragraphen 1, 2 und 3 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„Die Umlegung der —i und Schulanlagen auf die Beitrags-
pflichtigen erfolgt nach Umlageeinheiten, die sich je aus dem staatlichen
Finkan#enastneled und einem Grundsteuersah von 1,5 Pfennigen auf
die Grundsteuereinheit zusammensetzen. 8 18 des Gemeindeabgabengesetzes
findet entsprechende Anwendung.
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Beitragspflichtig zu den kuhich Anlagen ist außer den Mitgliedern
der Kirchgemeinde (vergleiche § 5 Gesetzes vom 7. April 1880) jede
Persönlichkeit, die, ohne deren Nüden zu sein, im Kirchgemeindebezirk
Immobilien oder gewerbliche Betricbsstätten zur Auslbung eines slehenden
Gewerbes besitzt, jedoch nur nach Verhältnis der auf diesen Grundbesitz