Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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entfallenden Grundsteuer und der Einkommensteuer, welche sich für das 
Gesamteinkommen aus *l Grundbesitz und Gewerbebetrieb berechuct 
(ogl. jedoch § 4a Abfl. 2 
Der vorstehend beregte Grundbesitz und das auf die Belegenheits- 
und Betriebsgemeinden entfallende Einkommen ist von der Kirchgemeinde, 
welcher der Abgabepflichtige etwa angehört, bei der Veranlagung der 
Anlagen außer Betracht zu lassen. Jedoch ist letztere auf Grund be- 
stätigten Statuts befugt, wenn das in ihr zu versteuernde Einkommen 
des Abgabepflichtigen weniger als/. seines Gesamteinkommens beträgt, 
ein volles Viertel des Gesamteinkommens für sich in Anspruch zu nehmen; 
das auf die Belegenheits= oder Betriebsgemeinden entfallende Einkomnen 
erleidet hierdurch keine Verkürzung. 
83. 
Die Bestimmungen des vorstehenden § 2 finden auch auf die Schul- 
anlagen sinngemäße Anwendung.“ 
B. 
Die Bestimmung in § 4 Absatz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 4 la 
der gesetzlichen Verordnung vom 7. Jannar 1854, wonach die Kirchendiener und 
Schuldiener von den auf der Person ruhenden Kirchen= und Schulaulagen befreit 
sind, wird aufgehoben. 
Jedoch sollen die bei Erlaß dieses Gesetzes bereits angestellten Kirchendiener 
und Schuldiener hinsichtlich ihres Diensteinkominem auf solange diese Befreiung 
weiter genießen, bis sir in eine um mindesteus 5 Prozent höher besoldete Stelle 
übergehen oder eine Erhöhnng ihres Diensteinkommens durch Erhöhung des bei 
Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Stelle bestimmten Gehalts um mindestens 5 
Prozent eintritt. 
Im übrigen bleibt § 4 Absatz 2 des Gesetzes unberührt. 
. 
Hinter § 4 wird folgender Paragraph eingeschoben: 
86 4a. 
Die 88 27 und 28 des Gemeindeabgabengesetzes vom 21. Dezember 1911 
finden Anwendung, § 28 mit der Maßgabe, daß in solchen Kirch= und 
Schulgemeinden, deren durch Besteuerung zu deckender Bedarf nicht von 
der politischen Gemeinde aufgebracht wird, zur Einführung der daselbst 
bezeichneten Steuer ein Statut der Kirch= oder Schulgemeinde erforderlich sst. 
Die Steuerpflicht nach Absatz 1 ist unabhängig von der Mitglied= 
schaft zur Kirch= oder Schulgemeinde. 
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