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Bilder nach ihren Bezeichnungen oder wo solche nicht vorhanden sind und der
Inhalt des Bildes sich nicht schon aus dem Titel klar erkennen läßt, unter Bei-
fügung einer kurzen Inhaltsangobe genau zu bezeichnen. Nicht angemeldete Stücke
dürfen nicht vorgeführt werden.
Den Bildern dürfen bei der öffentlichen Ankündigung und Vorführung keine
anderen Bezeichnungen als diejenigen gegeben werden, unter denen sie auf dem
Berzeichnis aufgeführt sind.
66.
Die Polizeibehörde ist befugt, im Einzelfalle oder allgemein besondere, nicht
öUffentliche Prüfungsaufführungen zu fordern, und es sind dann solche ohne Ent-
schädigung vor Beginn der öffentlichen Vorführung zu veranstalten.
8 7.
Kinder und junge Leute unter 17 Jahren, gleichgültig ob sie sich in Be-
gleitung Erwachsener befinden oder nicht, dürfen nur zu besonderen Jugendvor-
stellungen zugelassen werden.
Diese Vorstellungen müssen als „Jugendvorstellungen“ sowohl an den Ein-
-gängen des Schaustellungsraums als an der Kasse durch deutlich lesbare Ausschriften
angekündigt und spätestens 7 Uhr abends beendet sein.
Etwaige von den Schulbehörden im Interesse der Schulzucht und Erziehung
erlassenen weitergehenden Anordnungen werden hierdurch nicht berührt.
88.
In den „Jugendvorstellungen“ darf kein Bild beziehungsweise Tonbild zur
öffentlichen Vorführung gebracht werden, das nicht zuvor von der Polizeibehörde
(geprüft und von dieser zugelassen worden ist.
Werden nur einzelne Teile eines Bildes beanstandet, so haben diese bei der
öffentlichen Vorführung wegzubleiben, sofern der Kinematographenbesitzer nicht vor-
zieht, auf die Vorführung des Bildes ganz zu verzichten.
89.
Oeffentliche Ankündigungen kinematographischer Bilder, deren Vorführung
polizeilich verboten ist, sind unzulässig. Von solchen Bildern dürfen namentlich
auch an den Eingängen und den Fenstern der Schaustellungsräume Darstellungen
nicht angebracht werden.
5§ 10.
Den Aufsichtsbeamten der zuständigen Polizeibehörde ist der unentgeltliche
Zutritt zu den Aufführungen jederzeit ohne Anmeldung zu gestatten.