Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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Bilder nach ihren Bezeichnungen oder wo solche nicht vorhanden sind und der 
Inhalt des Bildes sich nicht schon aus dem Titel klar erkennen läßt, unter Bei- 
fügung einer kurzen Inhaltsangobe genau zu bezeichnen. Nicht angemeldete Stücke 
dürfen nicht vorgeführt werden. 
Den Bildern dürfen bei der öffentlichen Ankündigung und Vorführung keine 
anderen Bezeichnungen als diejenigen gegeben werden, unter denen sie auf dem 
Berzeichnis aufgeführt sind. 
66. 
Die Polizeibehörde ist befugt, im Einzelfalle oder allgemein besondere, nicht 
öUffentliche Prüfungsaufführungen zu fordern, und es sind dann solche ohne Ent- 
schädigung vor Beginn der öffentlichen Vorführung zu veranstalten. 
8 7. 
Kinder und junge Leute unter 17 Jahren, gleichgültig ob sie sich in Be- 
gleitung Erwachsener befinden oder nicht, dürfen nur zu besonderen Jugendvor- 
stellungen zugelassen werden. 
Diese Vorstellungen müssen als „Jugendvorstellungen“ sowohl an den Ein- 
-gängen des Schaustellungsraums als an der Kasse durch deutlich lesbare Ausschriften 
angekündigt und spätestens 7 Uhr abends beendet sein. 
Etwaige von den Schulbehörden im Interesse der Schulzucht und Erziehung 
erlassenen weitergehenden Anordnungen werden hierdurch nicht berührt. 
88. 
In den „Jugendvorstellungen“ darf kein Bild beziehungsweise Tonbild zur 
öffentlichen Vorführung gebracht werden, das nicht zuvor von der Polizeibehörde 
(geprüft und von dieser zugelassen worden ist. 
Werden nur einzelne Teile eines Bildes beanstandet, so haben diese bei der 
öffentlichen Vorführung wegzubleiben, sofern der Kinematographenbesitzer nicht vor- 
zieht, auf die Vorführung des Bildes ganz zu verzichten. 
89. 
Oeffentliche Ankündigungen kinematographischer Bilder, deren Vorführung 
polizeilich verboten ist, sind unzulässig. Von solchen Bildern dürfen namentlich 
auch an den Eingängen und den Fenstern der Schaustellungsräume Darstellungen 
nicht angebracht werden. 
5§ 10. 
Den Aufsichtsbeamten der zuständigen Polizeibehörde ist der unentgeltliche 
Zutritt zu den Aufführungen jederzeit ohne Anmeldung zu gestatten.
	        
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