146
1. der zugezogene Arzt,
2. der Haushaltungsvorstand,
3. 5 sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten beschäftigte
erson,
4. derjenige, in dessen Wohnung oder Behansung der Erkrankungs= oder
Todesfall sich ereignet hat,
5. der Leichenschauer,
6. der Leichenwärter und die Leichenfrau.
Die Verpflichtung der unter Nr. 2 bis 6 genannten Personen tritt nur
dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist.
83.
Für Krankheits= und Todesfälle, die sich in öffentlichen Kranken-, Ent-
bindungs-, Pflege-, Gefangenen= und ähnlichen Anstalten ereignen, ist der Vorsteher
der Anstalt oder die von der zuständigen Stelle damit beauftragte Person aus-
schließlich zur Erstattung der Anzeige verpflichtet.
Auf Flössen gilt als der zur Erstattung der Anzeige verpflichtete Haus-
haltungsvorstand der Floßführer oder dessen Stellvertreter.
8 4.
Die Anzeige kann mündlich oder schriftlich erstattet werden. Mit Aufgabe
zur Post gilt die schriftliche Anzeige als erstattet. Die Polizeibehörden haben auf
Verlangen Meldckarten für schriftliche Anzeigen unentgeltlich zu verabfolgen.
Zweiter Abschnitt.
Ermittelung der Krankheit.
6 5.
Auf Erkrankungen, Verdacht der Erkrankung und Todesfälle an
Genickstarre, übertragbarer,
Kindbettfieber,
Typhus (Unterleibstyphus),
Milzbrand,
sowie auf Erkrankungen und Todesfälle an
Rückfallfieber,
Ruhr, übertragbarer,
Milzbrand,
Roh,