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Tollwut, Bißverletzungen durch tolle oder der Tollwut verdächtige Tiere,
Fleisch-, Fisch= und Wurstvergiftung,
Trichinose,
sinden die in den §8 6 bis 10 des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung ge-
meingeföhrlicher Krankheiten, enthaltenen Bestimmungen") über die Ermittelung der
7) 9 6—10 des Reichsgesetzes lauten:
Die Po lizeibehorde mh sobald sie von dem Ausbruch oder dem Verdachte
Au eon einer der im § 1 Abs. 1 genannien Hramtheien 7 rl nn--
Kenninis erhält, den #unnwdigen beamteten apt ben benachr ieser hat alsdann un-
verzüglich an Ort und Stelle Ermittelungen über n ¾ n Stand und zd Ar#a 46
der Kranlheit S#tend Gie und der ene Pe *2 seinze darllber Sbengebem, 5
der Ausbruch der Wuthet sesigestellt oder der Verda es Ausbruchs begründet ist. In
Notsällen kann der beamtele Arzt die Ermitten ung aut tr ohne daß k44 eine
Nachricht der beligeibeharde zugegangen
In Ortschaften mit mehr als 10 00% Einwohnern ist nach den Bestimmungen 83
Abs. 1 auch dann zu versahren, wenn Erkrankungs= oder To odesfälle in einem räum
abgegrenzten Teile der Ortschaft, welcher von der Krankheit bis dahin verschont geblirden
war, wvorh m
öhere VerwaltungsbehördelannErrnilteliinqeiiüberiedenelnzelnenKrank-
heits- oder T salliidienSolaneeiiiesolcheAnordnuiignichtgerrssistslnd
nach der ersten Psellung. der Krankheit von dem beamteten Ab#te Ermittelungen nur
im Einverständnisse mit der unteren Verwaltungsbehörde und nur insoweit vorzunehmen,
als dies erforderlich ist, um die Ausbreitung der Krankheit örtlich und zeitlich zu verfolgen.
8 7. Dem bramten. Arzte ist, soweit er es zur Feststellung der Krankheit für erforderlich
und ohne Schädigung des Kranken zür zulässig hält, der Ztrit zu dem Kranken oder zur
Leiche und die orgahe der zu rai ha über die Krankheit erforderlichen
Untersuchungen zu gestatten. Auch de bei Cholera-, Gelbfieber, und Pestverdacht eine
Oestnung der Leiche polizeilich Ferdt werden, insoweit der beamtete Arzt dies zur
Fessellung!! der Krankheit #ar erforderlich
andelnde At ist 2 ven Untersuchungen, insbesondere auch der
Leichenösfieng le eizuwohne
Die in 2 und sgeführten Personen sind verpflichtet, über alle für die Ent-
seung, und den Frlai der Gichet eit wichtige U st nde dem beamteten Arzte und der
zuständigen Behörde auf Befragen Auskunft zu er
§JstchemGutnchteiidesbenmteten Arztes der Ausbruch der Krankheit sest-
gestell. oder der Verdacht des Asbruche begründet, so hat die Polizeibehörde unverzaglich
die erforderlichen Schutzmaßregeln zu treffen.
8.9 efahr im Verzuge kann der beamtete Arzt schon vor dem Einschreiten der
#ulteilehn die zur Verhütung der Verbreitung der Krankheit zunächst erforderlichen
Maßregeln anordnen. Der oase der Ortschast hat den von dem beamtelen Arzte ge-
trosfenen Anordnungen Folge leisten. Von den Anordnungen hat der beamtete Arzt
der 2. Poligeibehörde o He ian #schtche Mitteilung zu machen; sie bleiben solange in aui
er zuständigen Behörde anderweite Verfügung getroffen w
*— Für Ortschaften und Bezirke, welche von einer Foosen annben Krankheit be-
8 oder bedro t sind, kann durch die zuslähdige Behörde angeordnet werden, dah jede
Leiche vor der Bestaktung einer amtlichen Besichtigung (Leichenschau) zu unterwerfen ist.
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