Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

147 
Tollwut, Bißverletzungen durch tolle oder der Tollwut verdächtige Tiere, 
Fleisch-, Fisch= und Wurstvergiftung, 
Trichinose, 
sinden die in den §8 6 bis 10 des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung ge- 
meingeföhrlicher Krankheiten, enthaltenen Bestimmungen") über die Ermittelung der 
7) 9 6—10 des Reichsgesetzes lauten: 
Die Po lizeibehorde mh sobald sie von dem Ausbruch oder dem Verdachte 
Au eon einer der im § 1 Abs. 1 genannien Hramtheien 7 rl nn-- 
Kenninis erhält, den #unnwdigen beamteten apt ben benachr ieser hat alsdann un- 
verzüglich an Ort und Stelle Ermittelungen über n ¾ n Stand und zd Ar#a 46 
der Kranlheit S#tend Gie und der ene Pe *2 seinze darllber Sbengebem, 5 
der Ausbruch der Wuthet sesigestellt oder der Verda es Ausbruchs begründet ist. In 
Notsällen kann der beamtele Arzt die Ermitten ung aut tr ohne daß k44 eine 
Nachricht der beligeibeharde zugegangen 
In Ortschaften mit mehr als 10 00% Einwohnern ist nach den Bestimmungen 83 
Abs. 1 auch dann zu versahren, wenn Erkrankungs= oder To odesfälle in einem räum 
abgegrenzten Teile der Ortschaft, welcher von der Krankheit bis dahin verschont geblirden 
war, wvorh m 
öhere VerwaltungsbehördelannErrnilteliinqeiiüberiedenelnzelnenKrank- 
heits- oder T salliidienSolaneeiiiesolcheAnordnuiignichtgerrssistslnd 
nach der ersten Psellung. der Krankheit von dem beamteten Ab#te Ermittelungen nur 
im Einverständnisse mit der unteren Verwaltungsbehörde und nur insoweit vorzunehmen, 
als dies erforderlich ist, um die Ausbreitung der Krankheit örtlich und zeitlich zu verfolgen. 
8 7. Dem bramten. Arzte ist, soweit er es zur Feststellung der Krankheit für erforderlich 
und ohne Schädigung des Kranken zür zulässig hält, der Ztrit zu dem Kranken oder zur 
Leiche und die orgahe der zu rai ha über die Krankheit erforderlichen 
Untersuchungen zu gestatten. Auch de bei Cholera-, Gelbfieber, und Pestverdacht eine 
Oestnung der Leiche polizeilich Ferdt werden, insoweit der beamtete Arzt dies zur 
Fessellung!! der Krankheit #ar erforderlich 
andelnde At ist 2 ven Untersuchungen, insbesondere auch der 
Leichenösfieng le eizuwohne 
Die in 2 und sgeführten Personen sind verpflichtet, über alle für die Ent- 
seung, und den Frlai der Gichet eit wichtige U st nde dem beamteten Arzte und der 
zuständigen Behörde auf Befragen Auskunft zu er 
§JstchemGutnchteiidesbenmteten Arztes der Ausbruch der Krankheit sest- 
gestell. oder der Verdacht des Asbruche begründet, so hat die Polizeibehörde unverzaglich 
die erforderlichen Schutzmaßregeln zu treffen. 
8.9 efahr im Verzuge kann der beamtete Arzt schon vor dem Einschreiten der 
#ulteilehn die zur Verhütung der Verbreitung der Krankheit zunächst erforderlichen 
Maßregeln anordnen. Der oase der Ortschast hat den von dem beamtelen Arzte ge- 
trosfenen Anordnungen Folge leisten. Von den Anordnungen hat der beamtete Arzt 
der 2. Poligeibehörde o He ian #schtche Mitteilung zu machen; sie bleiben solange in aui 
er zuständigen Behörde anderweite Verfügung getroffen w 
*— Für Ortschaften und Bezirke, welche von einer Foosen annben Krankheit be- 
8 oder bedro t sind, kann durch die zuslähdige Behörde angeordnet werden, dah jede 
Leiche vor der Bestaktung einer amtlichen Besichtigung (Leichenschau) zu unterwerfen ist. 
24
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.