Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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Krankheit Anwendung. Der beamtete Arzt soll den behandelnden Arzt zuziehen, 
wenn der Erkrankte sich in ärztlicher Behandlung befindet. 
Außerdem ist bei Kindbetificber oder Verdacht von Kindbettfieber dem be- 
amteten Arzte der Zutritt nur mit Zustimmung des Haushaltungsvorstandes gestattet. 
Auch kann bei Typhus= oder Rotzverdacht eine Oeffnung der Leiche polizeilich 
angeordnet werden, insoweit der beamtete Arzt dies zur Feststellung der Krankheit 
für erforderlich hält. 
Bei Diphtherie, Körnerkrankheit, Scharlach hat der Gemeindevorstand nur 
die ersten Fälle ärztklich feststellen zu lassen und dies auch nur dann, wenn sie nicht 
von einem Arzte angezeigt sind. 
Dritter Abschnitt. 
Schutzmaßregeln. 
6 . 
Zur Verhütung der Verbreitung der nachstehend genannten Krankheiten 
können für die Dauer der Krankheitsgefahr die Absperrungs= und Aufsichtsmaßregeln 
der §§ 12 bis 19 und 21°) des Reichsgesehes, betreffend die Bekämpfung gemein- 
*) §9 12—19 und 21 des Reichsgesetzes lauten: 
8 12. Kranke und krankheits= oder ansteckungsverdächtige Personen können einer Beobachtung 
unterworfen werden. Eine Beschränkung in der Wahl des Aufenthalls oder der Arbeits- 
stätie ist zu diesem Zwecke nur bei Personen zulässig, welche obdachlos oder ohne festen 
Wohnsig sind oder berufs= oder gewohnheitsmäßig umherziehen. 
§.13. Die höhere Verwaltungsbehörde kann für den Umfang ihres Bezirkes oder für 
Teile desselben anordnen, daß zureisende Personen, sofern sie sich innerhalb einer zu bestim- 
menden Frist vor ihrer Ankunft in Ortschaften oder Bezirken ausgehalten haben, in welchen 
eine gemeingesährliche Krankheit ausgebrochen ist, nach ihrer Ankunst der Ortspolizei- 
behörde zu melden stnd. 
5 14. Für kranke und krankheits= oder ansleckungsverdächtige Personen kann eine Ab- 
sonderung an eordnet werden. " 
ie Absonderung kranker Personen hat derart zu erfolgen, daß der Kranke mit 
anderen als den zu seiner Pflege bestimmten Personen, dem Arzie oder dem Seelsorger 
nicht in Verührang kommt und eine Verbreitung der Krankheit tunlichst ausgeschlossen i#l. 
Angehörigen und Urkundspersonen ist, insoweit es zur Erledigung wichtiger und dringender 
Ange rnbeiten geboten ist, der Zutritt zu dem Kranken unter Beobachtung der erforder- 
lichen Maßregeln gegen eine Weilerverbreilung der Krankheit gestattet. Werden auf Er- 
sordern der Pallsebesporre in der Behausung des Kranken die nach dem Gutachten des 
beamteten Arztes zum Zwecke der Absonder#hen notwendigen Einrichtungen nicht getroffen, 
so kann, falls der beamtete Arzt es für unerlählich und der behandelnde Arzt es ohne 
Schädigung des Kranken für zulässig erklärt, die Ueberführung des Kranken in ein geeignetes 
Krankenhaus oder in einen anderen geeigneten Unterlunstsraum angeordnet werden. 
Auf die Absonderung krankheits= oder ansteckungsverdächtiger Personen finden die 
Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäße Anwendung. Jedoch dürsen krankheits= oder an-
	        
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