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gefährlicher Krankheiten, nach Mosigabe der nachstehenden Bestimmungen polizeilich
angeordnet werden, und zwar
1. Diphtherie uchenbrimny. Absonderung kranker Personen (§ 14
Abs. 2), jedoch mit der Maßgabe, daß die Ueberführung von Kindern
in ein Krankenhaus oder in einen anderen geeigneten Unterkunftsraum
gegen den Widerspruch der Eltern nicht angeordnet werden darf, wenn
nach der Ansicht des beamteten Arztes oder des behandelnden Arztes
eine ausreichende Absonderung in der Wohnung sichergestellt ist, Be-
obachtung ansteckungsverdächtiger Personen (§ 12), Kennzeichnung der
Wohnungen und Häuser (§ 14 Abs. 4), Verkehrsbeschränkungen für
das berufsmäßige Pflegepersonal (6§ 14 Abs. 5), Ueberwachung der
gewerbsmäßigen Herstellung, Behandlung und Aufbewahrung sowie
des Vertriebes von Gegenständen, welche geeignet sind, die Krankheit
zu verbreiten, nebst den zur Verhütung der Verbreitung der Krankheit
erforderlichen Maßregeln (§ 15 Nr. 1 und 2), mit der Maßgabe, daß
diese Anordnungen nur für Ortschaften zulässig sind, in welchen die
Krankheit aufgetreten ist, Fernhaltung von dem Schul= und Unter-
richtsbesuche (§ 16), Desinfektion (§ 19 Abs. 1 und 3), Vorsichtsmaß-
regeln bezüglich der Leichen (8 21);
stecungsverdächlige Personen nicht in demselben Raume mil kranken Versonen untergebracht
4. Ansteckungsverdächtige Perfonen dürfen in demselben Raume mit kranlheitsver-
dächtigen Tersonen. nur untergebracht werden, soweit der beamtete Arzt en hur zulässig hält.
— Häuser, in welchen erkrankte Personen sich befinden, können
lenntlich gemahr Ver
den Für das —. Pflegepersonal können Verkehrsbeschränkungen angeordnet
werden
8 . Die Landesbehörden sind befugt, für Sziften und Bezirke, welche von einer
leieingesährlichen Krankheit befallen oder bedroht si
1. hinsichtlich der gewerbsmäßigen nlnn #ehandln und Aufbewahrung
sowie hinsichtlich des Vertriebs von Gegen n, uß. geeignet sind, die
Kranlheit zu W eine gesund ne Uelerrachn ung und die
zur Verhültung ber. — der Krankheit ersorderlichen Maßregeln an-
Boorenenk Aicnur hr von Gegenständen der bezeichneten Art darf aber
r 4 verboten werden, in denen Cholera, Flecksieber, Pest
cder 2r- ausgebroche
2. Gegenstände der in “ 1 bezeichneten Art vom Gewerbebetrieb im Umher-
siehen. auszuschließen.
Wbhaltun von hnartten, Messen und anderen Veranstaltungen, welche
eine ise an größerer Menschenmengen mit sich bringen, zu verbieten
oder zu beschrän
. die .- der Schi ffahrt „ der Flößerei oder sonstigen Transportbetrieben be-
schäftigten Verlanen einer gesundheitspoligeilichen Ueberw vah r zu unter-
wersen und kra krankheits= oder msteckungsveroschtige ersonen sowie
Gegenstände, von — eet ist, daß sie dem Krankheitsstoffe
behaftet sind, von der Beförderung auszuschließen,
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