Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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gefährlicher Krankheiten, nach Mosigabe der nachstehenden Bestimmungen polizeilich 
angeordnet werden, und zwar 
1. Diphtherie uchenbrimny. Absonderung kranker Personen (§ 14 
Abs. 2), jedoch mit der Maßgabe, daß die Ueberführung von Kindern 
in ein Krankenhaus oder in einen anderen geeigneten Unterkunftsraum 
gegen den Widerspruch der Eltern nicht angeordnet werden darf, wenn 
nach der Ansicht des beamteten Arztes oder des behandelnden Arztes 
eine ausreichende Absonderung in der Wohnung sichergestellt ist, Be- 
obachtung ansteckungsverdächtiger Personen (§ 12), Kennzeichnung der 
Wohnungen und Häuser (§ 14 Abs. 4), Verkehrsbeschränkungen für 
das berufsmäßige Pflegepersonal (6§ 14 Abs. 5), Ueberwachung der 
gewerbsmäßigen Herstellung, Behandlung und Aufbewahrung sowie 
des Vertriebes von Gegenständen, welche geeignet sind, die Krankheit 
zu verbreiten, nebst den zur Verhütung der Verbreitung der Krankheit 
erforderlichen Maßregeln (§ 15 Nr. 1 und 2), mit der Maßgabe, daß 
diese Anordnungen nur für Ortschaften zulässig sind, in welchen die 
Krankheit aufgetreten ist, Fernhaltung von dem Schul= und Unter- 
richtsbesuche (§ 16), Desinfektion (§ 19 Abs. 1 und 3), Vorsichtsmaß- 
regeln bezüglich der Leichen (8 21); 
stecungsverdächlige Personen nicht in demselben Raume mil kranken Versonen untergebracht 
4. Ansteckungsverdächtige Perfonen dürfen in demselben Raume mit kranlheitsver- 
dächtigen Tersonen. nur untergebracht werden, soweit der beamtete Arzt en hur zulässig hält. 
— Häuser, in welchen erkrankte Personen sich befinden, können 
lenntlich gemahr Ver 
den Für das —. Pflegepersonal können Verkehrsbeschränkungen angeordnet 
werden 
8 . Die Landesbehörden sind befugt, für Sziften und Bezirke, welche von einer 
leieingesährlichen Krankheit befallen oder bedroht si 
1. hinsichtlich der gewerbsmäßigen nlnn #ehandln und Aufbewahrung 
sowie hinsichtlich des Vertriebs von Gegen n, uß. geeignet sind, die 
Kranlheit zu W eine gesund ne Uelerrachn ung und die 
zur Verhültung ber. — der Krankheit ersorderlichen Maßregeln an- 
Boorenenk Aicnur hr von Gegenständen der bezeichneten Art darf aber 
r 4 verboten werden, in denen Cholera, Flecksieber, Pest 
cder 2r- ausgebroche 
2. Gegenstände der in “ 1 bezeichneten Art vom Gewerbebetrieb im Umher- 
siehen. auszuschließen. 
Wbhaltun von hnartten, Messen und anderen Veranstaltungen, welche 
eine ise an größerer Menschenmengen mit sich bringen, zu verbieten 
oder zu beschrän 
. die .- der Schi ffahrt „ der Flößerei oder sonstigen Transportbetrieben be- 
schäftigten Verlanen einer gesundheitspoligeilichen Ueberw vah r zu unter- 
wersen und kra krankheits= oder msteckungsveroschtige ersonen sowie 
Gegenstände, von — eet ist, daß sie dem Krankheitsstoffe 
behaftet sind, von der Beförderung auszuschließen, 
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