Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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2. Genichtarre, übertragbarer: Beobachtung ansteckungsverdächtiger Personen 
(8 12), Absonderung kranker Personen (§ 14 Abs. 2), Kennzeichnung 
der Wohnungen und Häuser (8 14 Abs. 4), Fernhaltung auch der 
huer vom Schul= und Unterrichtsbesuch (§ 16), Desinfektion 
§ 19 Abs. 1 und 3); 
#Aremie (Wochenbett Puerperalfieber): Verkehrsbeschränkungen 
für Lebammen und Wochenbettpflegerinnen (§ 14 Abs. 5), Desinfektion 
(8 19 Abs. 1 und 3). 
Aerzte, seme andere die Heilkunde gewerbsmäßig betreibende 
Personen haben in jedem Falle, in welchem sie zur Behandlung einer 
an Kindbettfieber Erkrankten zugezogen werden, unverzüglich die bei 
derselben tätige oder tätig gewesene Hebamme zu benachrichtigen. 
Den Hebammen oder Wochenbettpflegerinnen, welche bei einer 
an Kindbettfieber Erkrankten während der Entbindung oder im Wochen- 
bette tätig sind, ist während der Dauer der Beschäftigung bei der 
Erkrankten jede anderweite Tätigkeit als Hebamme oder Wochenbett- 
pflegerin untersagt. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit ist nur nach 
gründlicher Reinigung und Desinfektion ihres Körpers, ihrer Wäsche, 
Kleidung und Instrumente nach Anweisung des beamteten Arztes gestattet. 
4. Körnerkrankheit (Granulose, Trachom): Beobachtung kranker und krank- 
heitsverdächtiger Personen (8 12), Meldepflicht (3 13), Desinfektion 
( 19 Abs. 1 und 2); 
· 
ö. n Schiffahrts= und Flößereiverkehr auf bestimmte Tageszeiten zu beschränken. 
§ 10. Jugendliche Personen aus Behausungen, in denen Erkrankungen vorgekommen 
lrd. 1#n2536 Fritmeion vom Schul= und Unterrichtsbesuche serngehallen werden. Hinsichtlich 
er sonstigen die Schulen anzuordnenden Schutzmaßregeln bewendet es bei den landes- 
rechtlichen Besti 
55 17. In Dnlchaften t o C Cpholero, Fie Flecksieber, Pest oder Pocken besallen oder be- 
droht uind, sowie in deren U ann die B zuuchunh von Brunnen, Teichen, Seen, 
Wa Plerläusen, Faseneien * der dem öffentlichen Gebrauche, dienenden Badee, 
koeneise verboten oder beschränkt m . 
§ Pn qängliche oder teilweise Räumung von Wohnungen znd“ — in denen 
in vorgekommen sind, kann, insoweit der beamteie Arzt es zur kaise Be- 
—— kungen Gascher ke- unerläßlich erklärt, angeordnet werden. Den betroffenen Be- 
wehgnern ist anderweit geeignete Unterhunft unentgelllich zu bielen 
Für Gegenstände und Räume, von denen anzunehmen z! daß sie mit dem Krank- 
58410 beha z sind kam eine Deringelion angeoppnet, wer 
ür Reisegepäck und Handelswaren ist bei Aussatz, Tesie und Gelbfieber die 
Anordnung der Desinfektion nur dann z Kasig: wenn die me, daß die Gegenstände 
mit dem wwanhe itsstoffe behaftet sind, zur esondere kunbänn begründet 
desinfektion nicht ausführ * oder im Verbältn- isse zum Weile der Gegen- 
füän zu he g, so ln n die Vernichtung an gar werl 
92 Ausfbewahrung, Einsargung, Beförderung an Bestattung der Leichen von 
### v. Furuse an einer gemeingefährlichen Kranlheit gestorben sind, können besondere 
orsichtsmaßregeln angeordnet we 
  
  
 
	        
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