Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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diejenigen Fälle entsprechende Anwendung, in welchen auf Grund der 88 6 und 9 
dieses Gesetzes die Desinfektion oder Vernichtung von Gegenständen polizeilich an- 
geordnet worden ist. Der Anspruch auf Entschädigung fällt jedoch weg, wenn der 
Antragsteller den Verlust ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie 
notwendigen Unterhalts zu tragen vernag. 
W 11. 
Personen, welche der Invalidenversicherung unterliegen, haben für die 
Zeit, während der sie auf Grund des § 6 in der Wahl des Aufenthalts und der 
Arbeitsstätte beschränkt (§ 12 des Reichsgesetzes) oder abgesondert sind (8 14 des 
Reichsgesetzes), Anspruch auf eine Entschädigung wegen des ihnen dadurch entgangenen 
Arbeitsverdienstes, bei deren Berechuung als Tagesarbeitsverdienst der dreihundertste 
Teil des für die Invalidenversicherung maßgebenden Jahresarbeitsverdienstes zu 
Grunde zu legen ist. Dieser Anspruch fällt weg, insoweit auf Grund einer auf 
geseblicher Verpflichtung beruhenden Versicherung wegen einer mit Erwerbsunfähigkeit 
verbundenen Krankheit Unterstützung gewährt wird, oder wenn eine Verpflegung 
auf öffentliche Kosten stattfindet. 
5 12. 
Die Frstfetung der Entschädigungen in den Fällen der §9 28 bis 33 des 
Reichsgesetzes und des § 10 dieses Gesetzes erfolgt durch den Gemeindevorstand, für 
die Domanial= und selbständigen Gutsbezirke durch Fürstliches Landratsamt. 
Gegen die Festsetzung finder innerhalb einer Frist von einem Monat im 
Verwaltungswege nur die Berufung an die vorgesetzte Ausfsichtsbehörde statt. Gegen 
ihre Entscheidung ist innerhalb Monatsfrist nach der Zustellung der Rechtsweg zulässig. 
|# 13. 
Die Ermittelung und Festsetzung der Entschädigungen aus § 28 des Reichs- 
gesetzes und 98 10 und 11 dieses Gesetzes geschieht von Amts wegen. 
Die Entschädigungen sind nach Ablauf jeder Woche zu zahlen. 
§ 14. 
Entschädigungen für vernichtete oder infolge der Desinfektion beschädigte 
Gegenstände werden nur auf Antrag gewährt. 
Der Antrag ist bei Vermeidung des Verlustes des Anspruchs binnen einer 
Frist von einem Monat zu stellen. 
Die Frist beginnt bei vernichteten Gegenständen mit dem Zeitpunkt, in 
welchem der Entschädigungsberechtigte von der Veriichtung Kenntnis erhalten hat, 
bei Gegenständen, welche der Desinfektion unterworfen sind, mit der Wiederaus- 
handigu 
ei unverschuldeter Versäumnis der Antragsfrist kann die vorgesetzte Auf- 
schmbehine, (5 12 Abs. 2) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren.
	        
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