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Siebenter Abschnitt.
Strafvorschriften.
§ 19.
Mit Gesängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrase bis zu sechshundert
Mark wird bestraft:
1. wer wissentlich bewegliche Gegenstände, für welche auf Grund der 88 6
und 9 des gegenwärkigen Geseyes eine Deinfektion polizeilich ange-
ordnet war, vor Ausführung der angcordncten Desinfektion in Gebrauch
nimmt, an andere überläßt oder sonst in Verkehr bringt;
wer wissentlich Kleidungsstücke, Leibwäsche, Bektzeug oder sonstige be-
wegliche Gegenstände, welche von Personen, die an Diphtherie, Genick-
starre, Kindbettfieber, Lungen= oder Kehlkopftuberkulose, Rückfallfieber,
Ruhr, Scharlach, Typhus, Milzbrand und Rotz litten, während der
Erkrankung gebraucht oder bei deren Behandlung und Pflege benutzt
worden sind, in Gebrauch nimmt, an anderc überläßt oder sonst in
Verkehr bringt, bevor sie den zu erlassenden Bestimmungen entsprechend
desinfiziert worden sind;
. wer wissentlich Fahrzeuge oder sonstige Gerätschaften, welche zur Be-
förderung von Kranken oder Verstorbenen der in Nr. 2 bezeichneten
Art gedient haben, vor Ausführung der polizeilich angeordneten Des-
infektion benutzt oder anderen zur Benutzung überläßt.
20.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft:
. wer die ihm nach den 558 1—3 oder 9 des gegenwärtigen Gesetzes
obliegende Anzeige schuldhaft unterläßt. Die Strafverfolgung tritt
nicht ein, wenn die Anzeige, obwohl nicht von dem zunächst Ver-
pflichteten, doch rechtzeitig gemacht worden ist;
. wer bei den in 8 5 aufgeführten Krankheiten dem beamteten Arzte
den Zutritt zum Kranken oder zur Leiche oder die Vornahme der er-
forderlichen Untersuchungen verweigert;
. wer bei den übertragbaren Krankheiten, auf welche die Bestimmungen
des § 7 Absatz 3 des Reichsgesehes, betreffend die Bekämpfung gemein-
gefährlicher Krankheiten, für anwendbar erklärt worden sind (85 5 und
9 des gegenwärtigen Gesetzes), diesen Bestimmungen zuwider über die
daselbst bezeichneten Umstände dem beamteten Arzte oder der zuständigen
Behörde die Auskunft verweigert oder wissentlich unrichtige Angaben
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macht;
4. wer den auf Grund der §8 6 und 9 des gegenwärtigen Gesetzes in