Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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Verbindung mit § 13 des vorbezeichneten Reichsgesetzes über die Melde- 
pflicht erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt. 
6 21. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird, so- 
sern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe ver- 
wirkt ist, bestraft: 
1. wer bei den in dem § 6 des gegenwärtigen Gesetzes bezeichneten 
Krankheiten sowie in den Fällen des § 9 den nach § 9 des Reichs- 
gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, von 
dem beamteten Arzte oder dem Gemeindevorstand getroffenen vorläufigen 
Anordnungen oder den nach § 10 des vorbezeichneten Reichsgesetzes 
von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen zuwiderhandelte 
2. wer bei den in dem § 6 des gegenwärtigen Gesetzes ausgeführten 
Krankheiten sowie in den Fällen des § 9 den nach § 12, 9 14 Absatz 
5, 88 15, 17, 18 und 20 des vorbezeichneten Reichsgesetzes getroffenen 
polizeilichen Anordnungen zuwiderhandelt; 
3. Arzte sowie andere die Heilkunde gewerbsmäßig betreibende Personen, 
Hebammen oder Wochenbettpflegerinnen, welche den Vorschriften in dem 
§* 6 Nr. 3 Absatz 2 und 3 des gegenwärtigen Gesetzes zuwiderhandeln. 
Achter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
*iie 
Der Zeitpunkt des Inkrasttretens dieses Gesetzes wird durch Regierungsver- 
ordnung bestimmt. 
Mit der Ausführung des Gesetzes ist Fürstliche Landesregierung betraut. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und 
Unser Fürstliches Insiegel beidrücken lassen. 
Gegeben Schloß Österstein, den 24. Dezember 1911. 
(1L 8) (de3) Heinrich XXVI. 
(Ggez.) v. Meding.
	        
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