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a) vier Prozent des Wertes der verwendeten Beitragsmarken für die
Orts-, Land= und Innungskrankenkassen, bis zum völligen Inkraftreten
der Reichsversicherungsordnung auch für die Gemeindekrankenversicherung,
b) einundeinhalb Prozent des Wertes der verwendeten Beitrags-
marken für die Betriebs-(Fabrik-, Krankenkassen.
86.
Die nach § 3 festgesetzte Vergütung ist gleichzeitig mit der Vergütung nach
* 4 zu berechnen.
86.
Ansprüche auf Leistungen der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung
können in den Gemeindebezirken des plakten Landes anstatt bei dem hierfür zu-
ständigen Versicherungsamt bezw. dem nach der Verordnung vom 20. Dezember 1911
als untere Verwaltungsbehörde bis auf weiteres zuständigen Fürstlichen Landrats-
amt zu Greiz rechtswirksam auch bei den im § 2 dieser Verordnung genannten
Behörden angemeldet werden, in deren Bezirk der Versicherte zur Zeit des Antrags
seinen Wohn= oder Beschäftigungsort hat oder, wenn er einen solchen im Inlande
nicht mehr besitzt, zuletzt gehabt hat.
Ist ein Wohn= oder Beschäftigungsort nicht vorhanden, so ist der Sitz des
Betriebs maßgebend, in dem der Versicherte beschäftigt ist oder zuletzt beschäftigt war.
Diese Behörden haben die Anmeldung alsbald an die zuständige Stelle
weiterzugeben.
9§ 7.
Für die Einrichtung der Quittungskarten, sowie das Entwerten und Ver-
nichten der Beitragsmarken und der Zusatzmarken sind an Stelle der Bekanntmachungen
des Reichskanzlers vom 0. und 10. November 1899 (R.-G.Bl. S. 665 ff.) und
vom 3. Juli 1905 (R.-G.-Bl. S. 590) die Vorschriften der Bekanntmachung vom
10. November 1911 (R.-G.-Bl. S. 937) maßgebend.
6 8.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1912 in Krast. Vom gleichen Zeit-
punkte ab wird die Regierungsverordnung vom 23. Dezember 1899 (Gesetzsammlung
Seite 337) zur Ausführung des Iunvalidenversicherungsgesees vom 13. Juli
1899 aufgehoben.
Greiz, den 28. Dezember 1911.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding. Sa
upe.