Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reusz Älterer Linie.
6 4.
(Ausgegeben am 27. Juni 1911.)
6. Konfistorial-Verordnung
vom 27. April 1911,
die Anstellung von Lehrerinnen an öffentlichen Schulen betreffend.
Mit Höchsier im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Durchlaucht des Regenten verordnen wir unter Auf-
hebung der Konsistorial-Verordnung vom 8. Februar 1879 (Gesetzsammlung Seite
4) solgendcs:
§5 1.
Eine Bewerberin um cine Stelle an einer öffentlichen Schule, die sich durch
Zeugnisse staatlich anerkanuter Bildungsanstalten oder Prüsungskommissionen für
Lehrerinnen über ihre Befähigung hinulänglich auszuweisen vermag, wird in der
Regel zunächst nur widerruflich oder als Hilfslehrerin angestellt.
52.
Eine ständige Anstellung wird davon abhängig gemacht, daß die betreffende
Bewerberin drei Jahre lang im öffentlichen Schuldienst des Fürstentums widerruflich
angestellt gewesen ist und daß ihre Leistungen wie auch ihre dienstliche und außer-
dienstliche Führung zu Tadel keinen Anlaß gegeben haben.
Ob und inwieweit außerhalb des Fürstemums im öffentlichen Schuldieust
verbrachte Zeit in Aurechnung kommt, unterliegt in jedem einzelnen Fall der
Beschlußfassung des Fürstlichen Konsistoriums.
83.
Verheiraten sich angestellte Volkoschullehrerinnen, so treten sie damit aus
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