Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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briefsnachricht“ ersetzt werden. Der Registerführer behandelt den 
Steckbrief so lange als nicht erledigt, bis ihm seine Erledigung be- 
kannt wird. In letzterem Falle ist der Vermerk zu streichen. 
Die Mitteilung von der Verurteilung ist alsbald nach dem Ein- 
tritte der Rechtskraft zum Strafregister zu nehmen. 
5. Vei der nachträglichen Festsetzung einer Gesamtstrafe (5 492 Str. P. 
O) ist die Bildung der Gesamtstrafe von der die Gesamtstrafe voll- 
streckenden Behörde alsbald nach Rechtskraft der gerichtlichen Ent- 
scheidung dem Strafregister mitzuteilen. 
Greiz, den 13. Juni 1911. 
Fürstlich Reuß- Plaussche Landesregierung. 
Meding. 
Tippmann. 
3. Regierungs Verordnung 
vom 20. Juni 1911 
zur weiteren Ausführung des Zuwachssteuergesetzes 
vom 14. Februar 1911. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Durchlaucht des Regenten wird zur weiteren Aus- 
führung des Zuwachssteuergesees vom 14. Febrnar 1911 (Reichsgesetzblatt Seite 33) 
und im Anschluß an die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen des Bundesrats 
(A. B. Zentralblatt für das Deutsche Reich 1911 Seite 79) verordnet, was folgt: 
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Landeszentralbehörde im Sinne der Ausführungsbestimmungen des Bundes= 2e#n tbutel. 
rats ist die Fürstliche Landesregierung. 
5 2. 
Sämtliche Mitteilungen der Grundbuchämter und der sonstigen nach § 3 Walellunge 
bis C der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats mitteilungspflichtigen Stellen Po e 
ergehen an das Fürstliche Zuwachssteueramt. —3 W 
Die Registergerichte und zbehörden haben, falls im Laufe eines bolender- i.
	        
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