Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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vierteljahres Vereinigungen der in § 3 des Gesetzes gedachten Arten überhaupt 
nicht neu in die Register eingetragen worden sind, hiervon innerhalb der ersten 
15 Tagen des folgenden Kalendervierteljahres dem Zuwachssteueramte Mitteilung 
zu machen. Solchenfalls erübrigt sich die in § 5 Abs. 2 A. B. vorgeschriebene 
regelmäßige Einsichtnahme der Register durch einen Beamten des Zuwachssteueramtes 
für das betreieme Vierteljahr. 
Im übrigen ist das Zuwachssteueramt berechtigt, sich für diese Einsichtnahme 
der Register, soweit die Amtsgerichtsbezirke Zeulenroda und Burgk in Frage kommen, 
der Hilfe des Gerichtsschreibers des Registergerichts zu bedienen. 
3. 
8 
Anmeldungen anmeldepflichtiger Erwerber oder s über Rechtsvor- 
gänge, die eine Steuerpflicht zur Folge haben können (A. V. 88 8 und 9), sowie 
Zuwachssteuererklärungen (A. B. 8 18) können hinsichtlich der im Gemeindebezirk 
Zeulenroda gelegenen Grundstücke und Berechtigungen bei dem Stadtgemeindevorstand 
daselbst, hinsichtlich der in den Londgemeinden der Amtsgerichtsbezirke Zeulenroda und 
Burgk gelegenen Grundstücke und Berechtigungen bei den Fürstlichen Bezirkssteuer- 
einnahmen in Zeulenroda und Burgk angebracht werden. Diese Behörden sind zur 
Entgegennahne oder protokollarischen Aufnahme und Ubermitllung der Anmeldungen 
rklärungen an das Zuwachssteueramt verpflichtet. Sie haben die bei ihnen 
eingehenden Anmeldungen und Zuwachssteuererklärungen alsbald ciner vorläufigen 
Prüfung zu unterziehen und die sich dabei ergebenden offenbaren Unrichtigkeiten und 
Unvollständigkeiten im Benehmen mit den Beteiligten vor der Übermittelung an das 
Zuwachssteueramt zu beseitigen. 
Im übrigen kann das Zuwachssteueramt die Gemeindevorstände sämtlicher 
Gemeinden im Einzelfall in Anspruch wmen. J- die Vornahme der im Vorver- 
fahren notwendigen Ermittelungen (A. B. 8 13 Abs. 1), für die lbermittlung von 
Beanstandungen der Zuwachssteuererklärungen an die Beteiligten und die weitere 
Erörterung solcher Beanktandungen für die Vornahme und Veranlassung von Werts- 
ermittelungen (A. B s 22) für die Aufklärung von Tatsachen, sowie zur Be- 
wirkung von Hllchtusen in Zuwachssteuerangelegenheiten. 
g 4. 
Im Falle des § 40 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes hat das Zuwachssteueramt 
von Amtswegen die erforderlichen Ermittelungen vorzunehmen, insbesondere Tatsachen 
zu erheben und Wertsermittelungen herbeizuführen. Dabei ist von der in § 42 
des Gesetzes begründeten Auskunftspflicht entsprechender Gebrauch zu machen. 
Soweit für die Wertsermittelungen die vom Zuwachssteueramt einzuholenden 
Auskünste der Gemeindevorstände oder anderer geeigneter Behörden und gegebenen- 
falls die Schätzungen der Ortsrichter (Amtsschulzen) nicht als ausreichend erachtet
	        
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