Srgetlhun°
ellungs-
veisahren.
Mro
unge#er-
(4 2 640
bes Gesehe#).
14
vierteljahres Vereinigungen der in § 3 des Gesetzes gedachten Arten überhaupt
nicht neu in die Register eingetragen worden sind, hiervon innerhalb der ersten
15 Tagen des folgenden Kalendervierteljahres dem Zuwachssteueramte Mitteilung
zu machen. Solchenfalls erübrigt sich die in § 5 Abs. 2 A. B. vorgeschriebene
regelmäßige Einsichtnahme der Register durch einen Beamten des Zuwachssteueramtes
für das betreieme Vierteljahr.
Im übrigen ist das Zuwachssteueramt berechtigt, sich für diese Einsichtnahme
der Register, soweit die Amtsgerichtsbezirke Zeulenroda und Burgk in Frage kommen,
der Hilfe des Gerichtsschreibers des Registergerichts zu bedienen.
3.
8
Anmeldungen anmeldepflichtiger Erwerber oder s über Rechtsvor-
gänge, die eine Steuerpflicht zur Folge haben können (A. V. 88 8 und 9), sowie
Zuwachssteuererklärungen (A. B. 8 18) können hinsichtlich der im Gemeindebezirk
Zeulenroda gelegenen Grundstücke und Berechtigungen bei dem Stadtgemeindevorstand
daselbst, hinsichtlich der in den Londgemeinden der Amtsgerichtsbezirke Zeulenroda und
Burgk gelegenen Grundstücke und Berechtigungen bei den Fürstlichen Bezirkssteuer-
einnahmen in Zeulenroda und Burgk angebracht werden. Diese Behörden sind zur
Entgegennahne oder protokollarischen Aufnahme und Ubermitllung der Anmeldungen
rklärungen an das Zuwachssteueramt verpflichtet. Sie haben die bei ihnen
eingehenden Anmeldungen und Zuwachssteuererklärungen alsbald ciner vorläufigen
Prüfung zu unterziehen und die sich dabei ergebenden offenbaren Unrichtigkeiten und
Unvollständigkeiten im Benehmen mit den Beteiligten vor der Übermittelung an das
Zuwachssteueramt zu beseitigen.
Im übrigen kann das Zuwachssteueramt die Gemeindevorstände sämtlicher
Gemeinden im Einzelfall in Anspruch wmen. J- die Vornahme der im Vorver-
fahren notwendigen Ermittelungen (A. B. 8 13 Abs. 1), für die lbermittlung von
Beanstandungen der Zuwachssteuererklärungen an die Beteiligten und die weitere
Erörterung solcher Beanktandungen für die Vornahme und Veranlassung von Werts-
ermittelungen (A. B s 22) für die Aufklärung von Tatsachen, sowie zur Be-
wirkung von Hllchtusen in Zuwachssteuerangelegenheiten.
g 4.
Im Falle des § 40 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes hat das Zuwachssteueramt
von Amtswegen die erforderlichen Ermittelungen vorzunehmen, insbesondere Tatsachen
zu erheben und Wertsermittelungen herbeizuführen. Dabei ist von der in § 42
des Gesetzes begründeten Auskunftspflicht entsprechender Gebrauch zu machen.
Soweit für die Wertsermittelungen die vom Zuwachssteueramt einzuholenden
Auskünste der Gemeindevorstände oder anderer geeigneter Behörden und gegebenen-
falls die Schätzungen der Ortsrichter (Amtsschulzen) nicht als ausreichend erachtet