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dies in den Spalten 6 und 7 des Sollbuchs zu vermerken. In Spalte 16 ist die
Verfügung zu bezeichnen, auf der die Abgangsstellung beruht.
Bei Nacherhebungen wird der Betrag der nachzuerhebenden Steuer unter
neuer Nummer im Sollbuche vorgetragen. Bei der früheren Eintragung ist in
Spalie 16 auf die wegen der Nacherhebung bewirkte Eintragung zu verweisen.
Rückerstattungen von Steuer sind in dem hierzu bestimmten Anhange des
Sollbuches zu buchen.
6 10.
Im Einnahmebuche werden die eingehenden Steuerzahlungen der Reihe nach,
wie sie erfolgen, unter bis zum Schlusse des Rechnungsjahrcs fortlaufender Nummer
eingetragen. Die Einnahmen am Schlusse jedes Jahres sind in Spalte 7 aufzu-
rechnen.
Das Buch wird monatlich abgeschlossen, aber fortlaufend bis zum Viertel-
jahrsabschluß aufgerechnet. Nach Schluß des Rechnungsjahres ist das Einnahmebuch
noch während des Monats April für solche Zahlungen offen zu halten, die noch
im abgelaufenen Rechnungsjahre sällig geworden sind, aber erst im ersten Monate
des neuen Rechnungsjahres eingehen.
Außerdem sind alle auf die Zuwachssteuer sich beziehenden Einnahmen und
Ausgaben in die Kassebücher der Landeskasse cinzutragen.
9 11.
Monatlich, bezüglich vierteljährlich und nach Abschluß des Einnahmebuches
für das ganze Nechnungsjahr sind Einnahmenachweisungen nach dem beigegebenen
Muster (Anlage A) auszustellen und an die Oberbehörde einzureichen.
Die Fürstliche Landcskasse hat den auf die Gemeinden entfallenden Anteil
der Zuwachssteuer ( 58 des Gesetzes) zurückzubehalten und monatlich an die be-
rechtigten Gemeinden abzuliefern.
Die Gemeinden sind in einem besonderen Register einzeln nachzuweisen;
aus dessen monatlichem Abschlusse sich der in der Einnahmeübersicht nachgewiesene
Gesamtbetrag des Anteils der Gemeinden ergibt.
Die Gemeinden haben über die ihnen übersandten Beträge der Landeskasse
Quittung zu erteilen.
Wegen der Abführung und Verrechnung der Anteile der nach 8 60 Abs. 1
entschädigungsberechtigten Gemeinden ergeht erforderlichenfalls besondere Verfügung.
* 12.
Das Sollbuch wird für das Rechnungsjahr geführt, in den Spalten 11 bis
15 aber noch längstens sechs Monate nach Rechnungsschluß zu Einträgen offen
gehalten (A. B. 8 20).
Nach Abschluß des Sollbuchs ist es von einem von Fürstlicher Landes-
regierung zu bestellenden, an der Kassenführung nicht beteiligten Beamten mit den
Eimnabme
achwelsungen,
Nollelesungen.
r
Buchadschluß.