Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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im § 26 Abs. 3 der gaeführungebestimmungen des Bundesrats vorgeschriebenen 
Vescheinhunge zu versehen. 
Das Zuwachssteueramt übersendct die Kasscbücher bis zum 20. Oktober an 
die Oberbehörde. 
5 13. 
Eimhng Unterbleibt die Entrichtung der festgesetzten Zuwachsstener innerhalb der 
*im Bescheide bestimmten Frist, so hat die Landeskasse dem Zuwachssteueramt unver- 
züglich Mitteilung zu machen. 
Lewteres verfährt alsdann weiter nach Maßgabe des Gesetzes vom 3. Juli 
18709 über die Vollstreckung der Entscheidungen und Verfügungen der Verwaltungs- 
behörden (Gesetzsammlung Seite 147). 
Die beigetriebenen Beträge sind an die Laudeskasse abzuführen. 
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Ist die Zahlung der festgesetzten Frurr vom Stenerpflichtigen auch im 
V. 1 Wege der Zwangsvollstreckung nicht zu nulungen % hat das Zuwachssteueramt, 
T soweit Personen vorhanden sind, die nach 95 29 und 32 des Gesetzes für die 
Steuer haften, in den daselbst vorgeschriebern Bornzu gegen diese Rückgriff zu 
nehmen. 
Zu diesem Behufe hat es den haftpflichtigen Bweissculnner schristlich unter 
Milteilung des einzutreibenden Steuerbetrags und der den Rückgriff auf den Zweit- 
schuldner begründenden Umstände aufzusordern, binnen einer ihm zu bestimmenden 
Frist von mindestens zwei Wochen den Stenerbetrag, soweit er für denselben baftet, 
an die Landeskasse zu zohlen. Diese ist entsprechend in Kenntnis zu setzen und 
hat den Eingang der Zahlung oder deren Ausbleiben innerhalb der gesetzten Frist 
dem Zuwachssteueramte mitzuteilen. 
Der Zugriff gegen die haftpflichtigen Zweitschuldner ist auch ohne vorherige 
Durchführung der Zwangsvollstreckung gegen den Stenerpflichtigen dann zulässig. 
wenn dieser nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten erreichbar, oder wenn 
im Voraus die Annahme begründet ist, daß das Beitreibungsverfahren gegen ihn 
erfolglos sein werde. 
8 16. 
½ *v Zur Niederschlagung der Zuwachsstener wegen Uneinbringlichkeit (8 28 M.B.) 
7 5 bedarf das Zuwachssteueramt der Genehmigung der Oberbehörde, es sei denn, daß 
die Uneinbringlichkeit durch erfolglose tuutnttu erwiesen ist. 
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Pilllungs= Alle nach § 13 Abs. 5 A. V. * Freiverausagung. sowic die auf Grund 
wslahen eines Vergleichs nach § 23 Abs. 1 a. a. O. durch Zahlung, Sicherstellung oder 
Niederschlagung der Steuer erledigten Steuerfälle hat das Zuwachssteueramt alsbald 
der Oberbehörde zum Zwecke der Prüfung vorzulegen.
	        
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