Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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Zur Vornahme der nach § 38 A. B. vorgeschriebenen Stichproben hat die 
Oberbehörde nach freier Wahl Akten vom Zuwachssteueramt einzufordern. 
Nach Beendigung der Prüfung gibt die Oberbehörde die Akten an das 
Zuwachssteueramt zurück, das nunmehr auf Grund der Akten die noch offenen 
Spalten der Zuwachssteuerliste ausfüllt und die Weglegung der Akten verfügt. 
Bei Weglegung der Akten ist das Jahr, bis zu dem die Akten aufzube- 
wahren sind (8§ 40 A. B.), auf dem Aktendeckel zu vermerken. 
5 17. 
Wird im Prüfungsverfahren die erfolgte Steuerfestsetzung beanstandet und 
die Nachforderung einer Zuwachssteuer angeordnet, so ist der Fall von neuem in 
die Zuwachssteuerliste einzutragen. Bei der früheren Eintragung ist in Spalte 27 
auf die gestellte Erinnerung und die anderweite Eintragung zu verweisen. 
* 18. 
Die Rückerstattung einer bereits gezahlten Steuer erfolgt auf Anweisung 
des Zuwachssteueramtes durch die Landeskasse. 
In der Anweisung ist auf die nach 88 29 Abs. 1, 30 Abs. 3 A. B. erforder- 
liche Zustimmung der Oberbehörde bezw. deren die Erstattung von Amts wegen 
anordnende Verfügung oder die Entscheidung des Bundesrats (§ 29 Abs. 2, 30 
Abs. 2 A. B.) Bezug zu nehmen, auch ist in ihr der auf die beteiligten Gemeinden 
entfallende Anteil der Rückerstattung anzugeben. 
Soweit nicht dieser Gemeindeanteil in noch nicht abgelieferten Steuerbeträgen 
der betreffenden Gemeinde seine Deckung findet, fordert ihn die Landeskasse von 
der Gemeinde ein und bewirkt nach dem Eingange die Rückerstattung in vollem Betrage. 
Die Gemeinden haben diesen Anforderungen unverzüglich Folge zu leisten. 
In dem Anhange zum Sollbuche, sowie in den Einnahmenachweisungen (oben 
§ 11) ist der Gesamtbetrag der Rückerstattung einschließlich des Gemeindeanteils 
aufzuführen. Dagegen sind in den letztgedachten Nachweisungen die zurückerstatteten 
Gemeindeanteile von der von der Reineinnahme abzusetzenden Summe der Gemeinde- 
anteile in Abzug zu bringen. 
In dem nach § 11 Abs. 3 zu führenden Register der Gemeindeanteile sind 
deren Anteile an den Rückerstattungen — gegebenenfalls nach ihrer Einzahlung — 
mit roter Tinte einzutragen und ihre Summe am Monatsschlusse von der Summe 
der verrechneten Anteile abzusetzen. 
*l 19. 
Gesuche um Stundung eines durch Zuwachssteuerbescheid festgesetzten Steuer- 
betrags sind beim Zuwachssteneramt anzubringen. In dem Gesuche ist die Art der 
Sicherheitsleistung zu bezeichnen, zu der sich der um Stundung Nachsuchende erbietet. 
Zu Stundungen ohne Sicherheitsleistung bedarf es bei Beträgen bis zu 
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Nache#thebung. 
Eikanung. 
Stundung.
	        
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