20
5000 M. der Zustimmung der Oberbehörde, bei höheren Beträgen der Zustimmung
der Fürstlichen Landesregierung.
Hinsichtlich der Sicherheilsleistung — Aucht un Falle des 8 29 Abs. 3 des Gesetzes —
finden die Bestimmungen der 838 232— B. G. B. Anwendung.
ie geleisteten Sicherheiten * % i Zuwachssteucramtes an das
Depositum der Fürstlichen Landesregierung abzuführen.
Ueber die daselbst hinterlegten Sicherheiten hat das Zuwachssteueramt ein
Verzeichnis zu führen.
8 20.
— Erstattungs= und Erlaßgesuche nach §§ 29, 30 Abs. 1 A. B. sind beim
gelsuche. Zuwachssteueramt anzubringen, das sic nach zuibrehene Vorbereitung mit seiner
gutachtlichen Acußerung der Oberbehörde vorle
Gesuche um Erlaß oder Erstattung, die tiach #§* 30 Abs. 2 vom Bundesrate
zu bescheiden sind, sind unter entsprechender Belehrung des Gesuchstellers vom Zuwachs-
steneramt ohne weiters zurückzuweisen.
8 21.
Sie - Die nach den Vorschriften über die Zollstrasen den Zollämtern und den
Zuwachs, Zolldirektivbehörden übertragenen Obliegenheiten werden hinsichtlich des Verwaltungs-
Reuersachen. strafpverfahrens in Zuwachssteuersachen von dem Zuwachssteucramte und der Ober-
behörde wahrgenommen.
Die Erhebung und Verrechuung der Kosten in Zuwachssteuersachen, sowie
etwaiger Steuer= und Ordnungsstrafen (88 50, 51, 53 bis 55 des Gesetzes) er-
folgt durch das Zuwachssteueramt.
Soweit die Gebühren und sonstigen dem Sienerpflichtigen auferlegten Kosten
nicht im Zuwachssteuerbescheid angefordert werden, stellt das Zuwachssteueramt dem
Zahlungspflichtigten eine besondere Kostenrechnung zu. Die Zahlung hat dann
unmittelbar an das Zuwachssteueramt zu erfolgen.
Vereinnahmt die Fürstliche Landeskasse auf Grund der Anforderung im
Steuerbescheide Kostenbeträge, so liefert es dieselben an das Zuwachssteueramt ab.
Die vereinnahmten Veträge sind unter Angabe des Tages der Ablieferung an das
Zuwachssteueramt von der Landeskasse lediglich in der Bemerkungsspalte des Zu-
wachssteuereinnahmebuches zu buchen.
Das Zuwachssteueramt führt über die von ihm zu vereinnahmenden Kosten
und Strafen Soll= und Einnahmeverzeichnisse.
Die Einnahmen führt das Zuwachssteneramt nach näherer Bestimmung der
Fürstlichen Landesregierung mit Einnahmebeleg an die Fürstliche Landeskasse ab.
l 22.
Koheenvonsschuß. Die nach 8 33 Abs. 2 A. B. bei Anträgen auf Erteilung eines Feststellungs-
bescheides zu leistenden Kostenvorschüsse hat das Zuwachssteucramt einzufordern. Eine