Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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5000 M. der Zustimmung der Oberbehörde, bei höheren Beträgen der Zustimmung 
der Fürstlichen Landesregierung. 
Hinsichtlich der Sicherheilsleistung — Aucht un Falle des 8 29 Abs. 3 des Gesetzes — 
finden die Bestimmungen der 838 232— B. G. B. Anwendung. 
ie geleisteten Sicherheiten * % i Zuwachssteucramtes an das 
Depositum der Fürstlichen Landesregierung abzuführen. 
Ueber die daselbst hinterlegten Sicherheiten hat das Zuwachssteueramt ein 
Verzeichnis zu führen. 
8 20. 
— Erstattungs= und Erlaßgesuche nach §§ 29, 30 Abs. 1 A. B. sind beim 
gelsuche. Zuwachssteueramt anzubringen, das sic nach zuibrehene Vorbereitung mit seiner 
gutachtlichen Acußerung der Oberbehörde vorle 
Gesuche um Erlaß oder Erstattung, die tiach #§* 30 Abs. 2 vom Bundesrate 
zu bescheiden sind, sind unter entsprechender Belehrung des Gesuchstellers vom Zuwachs- 
steneramt ohne weiters zurückzuweisen. 
8 21. 
Sie - Die nach den Vorschriften über die Zollstrasen den Zollämtern und den 
Zuwachs, Zolldirektivbehörden übertragenen Obliegenheiten werden hinsichtlich des Verwaltungs- 
Reuersachen. strafpverfahrens in Zuwachssteuersachen von dem Zuwachssteucramte und der Ober- 
behörde wahrgenommen. 
Die Erhebung und Verrechuung der Kosten in Zuwachssteuersachen, sowie 
etwaiger Steuer= und Ordnungsstrafen (88 50, 51, 53 bis 55 des Gesetzes) er- 
folgt durch das Zuwachssteueramt. 
Soweit die Gebühren und sonstigen dem Sienerpflichtigen auferlegten Kosten 
nicht im Zuwachssteuerbescheid angefordert werden, stellt das Zuwachssteueramt dem 
Zahlungspflichtigten eine besondere Kostenrechnung zu. Die Zahlung hat dann 
unmittelbar an das Zuwachssteueramt zu erfolgen. 
Vereinnahmt die Fürstliche Landeskasse auf Grund der Anforderung im 
Steuerbescheide Kostenbeträge, so liefert es dieselben an das Zuwachssteueramt ab. 
Die vereinnahmten Veträge sind unter Angabe des Tages der Ablieferung an das 
Zuwachssteueramt von der Landeskasse lediglich in der Bemerkungsspalte des Zu- 
wachssteuereinnahmebuches zu buchen. 
Das Zuwachssteueramt führt über die von ihm zu vereinnahmenden Kosten 
und Strafen Soll= und Einnahmeverzeichnisse. 
Die Einnahmen führt das Zuwachssteneramt nach näherer Bestimmung der 
Fürstlichen Landesregierung mit Einnahmebeleg an die Fürstliche Landeskasse ab. 
l 22. 
Koheenvonsschuß. Die nach 8 33 Abs. 2 A. B. bei Anträgen auf Erteilung eines Feststellungs- 
bescheides zu leistenden Kostenvorschüsse hat das Zuwachssteucramt einzufordern. Eine
	        
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