Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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weitere Behandlung des Antrags erfolgt erst nach Eingang des Vorschusses 
Ueber die eingezahlten Vorschüsse führt das Zuwachssteneramt ein Vorschuß- 
verzeichnis. 
Isl ein Vorschuß eingeahst und Frfolgt dann eine Kostenentscheidung des 
Iuwochsstineramteg gemäß § 47 Abs. 2 des Gesetzes im Feststellungsbescheide, so 
ist nach Maßgabe derseben entweder der über den Vorschuß zu zahlende Kosteubetrag 
noch beizuziehen oder der die festgesezten Kosten übersteigende Belrag des autorschusse 
zurückzugewähren. Während der festgesetzte Kostenbetrag gemäß § 21 Abs. 4 
Lebucht wird, ist der Vorschuß im Vorschußverzeichnis auszutun. 
9 23. 
Hält das Zuwachesteneran einen Anlaß zu einer Bekanntgabe nach § 46 eenugerr. 
I. B. für gegeben, so hat es die Zuwachsstenerakten mit einem kurzen Berichte der Lomciuchenge. 
** ç„ô’1t Landesregierung einzureichen. 
Greiz, den 20. Juni 1911. 
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung. 
Meding. 
Tippmann
	        
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