Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser 
Fürstliches Insiegel beifügen lassen. 
Gegeben Schloß Ebersdors, den 21. Juli 1911. 
(#L 8) (gez) Heinrich XXVI. 
(cgez) Dr. Hanitsch i. V. 
10. Gesetz 
vom 21. Juli 1911, 
betreffend den Ruhegehalt und das Wartegeld der berufsmäßigen 
Gemeindebeamten sowie die Fürsorge für ihre Hinterbliebenen. 
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
Heinrich XXW. Reuß Aelterer Linie, verordnen 
Wir Heinrich der Siebenund#wanzigste. 
Erbprinz Reuß Jüngerer Linie, 
Regent des Fürstentums Reuß Aelterer Linie, 
mit Zustimmung des Landtags, was folg!: 
81. 
Die Gemeinden des Fürstentums haben ihren berufsmäßigen Beamten 
Ruhegehalt beziehungsweise Wartegeld (§ 4) und deren Hinterbliebenen Witwen- 
und Waisengeld nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu gewähren. 
52. 
Wer berufsmäßiger Gemeindebeamter ist, wird durch Ortsstatut bestimmt, 
wo aber eine allgemeine Regelung nicht zweckmäßig erscheint, durch einen Unserer
	        
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