Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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Landesregierung durch Vermittelung der Aufsichtsbehörde zur Bestätigung vorzu- 
legenden der Gemeindebehörden (Artikel 59 der Gemeindeordnung). 
ie gleicher Weise werden die Grundsätze über den Eintritt, die Höhe und 
den #e des Ruhegehalts und des Witwen= und Waisengeldes sowie die Grund= 
sätze über das dabei einzuhaltende Verfahren aufgestellt. 
Personen, welche mehr mechanische Dienste zu verrichten haben, gelten nicht 
als berufsmäßige Gemeindebeamte. 
83. 
rlassen die Gemeindebehörden trotz wiederholter Aufsorderung durch die 
assice ein Ortsstatut oder einen Gemeindebeschluß Überhaupt nicht oder 
nicht in sachgemäßer Weise, so wird das Nölige von Unserer Landesregierung bestimmt. 
84. 
Den berufsmäßigen Mitgliedern des Gemeindevorstandes ist, wenn sie nach 
Ablauf ihrer Wahlzeit nicht wieder gewählt werden, die Hälfte ihres zeitherigen 
Einkommens 
nach nim Dienstzeit auf 2 Jahre, 
" „ 4 
und „ 5 „ » ohne zeitliche Begrenzung als Warte- 
geld zu gewähren. 
g 5. 
Bezieht ein früheres Mitglied des Gemeindevorstands während der in §8 4 
genannten Zeiten auf Grund einer anderweiten Anstellung im Staats-, Gemeinde- 
oder Privatdienst Einkommen, so verringert sich das Wartegeld um denjenigen 
Betrag, mit dem es unter Zurechnung des neuen Einkommens das frühere Dienst- 
einkommen übersteigt. 
Das Recht auf Wartegeld kann durch die Gemeindebehörden mit Genehmi- 
gung Unserer Landesregierung dem früheren Mitglied des Gemeindevorstands 
wleder entzogen werden, wenn es 
1. zu einer Strafe rechtskräftig verurteilt wird, die den Verlust der 
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge hat 
oder 
2. Handlungen begeht, die zu seiner zeitweiligen oder gänzlichen Dienst- 
enthebung geführt hätten, wenn es sie während seiner Dienstzeit 
begangen hätte. 
*'’½ 
Die Gemeinden können mit Genehmigung der Mufsichtsbehörde in einzelnen 
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