Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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Fällen mit ihren Beamten diesen günstigere Bedingungen wrreinboren? als sie sich 
aus *i' l den Ortsstatuten oder den Gemeindebeschlüssen ergeben. 
u ist ein vor der Wahl oder vor Ablauf der Amtszeit ersolgter 
—err —i Verzicht auf Ruhegehalt oder Wartegeld ungiltig. 
87. 
Durch Ortsstatut können die ruhegehaltsberechtigten Beamten zur Bildung 
einer Beamten-Ruhegehaltskasse der Gemeinde mit regelmäßigen Jahresbeiträgen 
von höchstens 2 vom Hundert ihrer ruhegehaltsberechtigten Dienstbezüge heran- 
gezogen werden. 
Die Ruhegehaltskasse ist von allen anderen Kassen getrennt zu verwalten 
und nur zur Bestreitung der Ruhegehälter, Wartegelder oder Witwen= und 
Waisengelder zu verwenden. 
8 8. 
Die Gemeinden können sich für die vorslehend genaunten Zwecke zu 
Kassenverbänden vereinigen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser 
Fürstliches Insiegel belfügen lassen. 
Gegeben Schloß Ebersdorf, den 21. Juli 1911. 
#. 8) (ges) Heinrich XXVII. 
(cge3) Dr. Hanitsch i. V.
	        
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