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12. Regierungs-Verordnung
vom 22. Juli 1911,
die polizeiliche Beanfsichtigung von Landdampfkesseln betreffend.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochsürtlich Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Durchlaucht des Regenten wird im Anschluß an die
Lekanntmachung des Reichskanzlers vom 17. Dezember 1908 (Reichsgesetzblatt 1909 S.
3 fl.), betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von
2# Mongeslnd folgendes bestimmt:
I. Genehmigung.
1. Im allgemeinen.
6 1.
Zur Anlegung von Dampfkesseln ist Genehmigung gemäß § 24 der Ge-
werbeordnung erforderlich. Die Genehmigung wird durch den Lanbesausschuß erteilt.
62.
Erneute Genehmigung ist erforderlich:
a) zu einer wesentlichen Veränderung der genehmigten Betriebsstätte des
essels nach Lage oder Beschaffenheit
b) zu einer wesentlichen Veränderung. der Bauart des Kessels, der
Feuerungsanlage, der Feuerzüge und des zugehörigen Schornsteines,
sowie der genehmigten Ausrüstung des Kessels;
) zu einer wesentlichen, die Genehmigungsbedingungen berührenden
anderung im Betriebe.
Auch der Ersatz eines Dampfkessels durch einen solchen gleicher Bauart,
Größe, Dampfspannung und Ausrüstung bedarf der Genehmigung.
8 3.
Die Lenezmwigung bedarf keiner Erneuerung, wenn die Anlage an einen
neuen Erwerber il ebt.