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überdies die rlorderlichen Trag= und Standfestigkeits-Nachweise bei-
gefügt werden
eine geichung des Kessels, aus der die Gestalt und Größe des Kessels
sowic die elwa vorhamenen Verankerungen und Versteifungen der
Kesselwandungen, die Feuerungsaulage und Feuerzüge sowie die Lage
des sestgesetzten niedrigsten Wasserstandes über den Feuerzügen (Strich-
marke, § 8 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 17. De-
zember 1908) ersichtlich sind und die Größe der auf der Feuerseite
gemessenen, einerseits von den Heizgasen und andererseits vom Wasser
berührten Fläche sich berechnen läßt;
eine Beschreibung, die die Angaben des Fubrikschildes (§ 11 der all-
gemeinen polizeilichen Bestimmungen) enthält, ferner nachweist, daß der
Kessel in Bezug auf Banstoff, Ausführung und Ausrüstung den in §
2 und den Anlagen 1 und ll der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen
zusammengestellten Grundsätzen entspricht, und endlich die Einrichtung
der Speisevorrichtungen, Speiseventile und Speiseleitungen, der Absperr-
und Entleerungsvorrichtungen, der Wasserstandsvorrichtungen, der
Sicherheitsventile und Manometer genau angibt.
Die unter 1—4 bezeichneten Unterlagen müssen in dreifacher Ansferligung
cingereicht werden. Alle Zeichnungen müssen auf Pausleinwand ausgeführt oder
auf Leinwand ausgegogen sein. Lichtpausen im Blauversfahren sind unzulässig.
Die Blaltgröße der Zeichnungen muß in ein-, Fwei= oder vierfacher Größe des
Neichsformates für Papier (21.33 cm) hergestellt werden.
Beschreibungen und Kesselzeichnungen müssen bei neuen Kesseln vom Ver-
fertiger der Kessel und dem Besitzer, bei erneut zu genehmigenden alten Kesseln
mindestens vom Besitzer unter Angabe des Wohnortes und Datums unlerschricben
werden. Der Lageplau und die übrigen Bauvorlagen bedürfen der Unterschrift
des Besihzers und des verantwortlichen Bauleiters (Unternehmers).
Die Behörde kann wegen Wahrung allgemein poligeilicher Rücksichten. z.
B. wegen Abflusses des Wassers, verlangen, daß auch Höhenplänc beigebracht werden.
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8 6.
Wird eine wesentliche Veränderung einer bereits betriebsfähig befundenen
Dampfkesselanlage (§ 2) beabsichtigt, so sind dem Gesuche nur die Unterlagen in
dreifacher Aussertigung beizufügen, aus denen die beabsichtigte Veränderung vollkommen
deutlich erkannt werden kann.
86.
Erweisen sich die Veilagen des Mesuches als unvollständig, so hat der
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