Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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88. 
Bewegliche Dampfkessel, die an demselben Betriebsorte länger als ein Jahr 
oder dauernd aufgestellt werden sollen, sind als feststehende Dampfkessel zu 
behandeln. 
U. Bauprüfung und Wasserdruckprobe der Dampfkessel. 
809. 
Jeder Dampfkessel ist nach seiner letzten Zusammensetzung und vor der 
Einmauerung oder Ummantelung durch den technischen Beamten auf Grund von 
§*12 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 17. Dezember 1908 einer 
Bauprüfung und einer Prüfung mit Wasserdruck zu unterziehen. 
Diese Prüfungen sind bei dem technischen Beamten zu beantragen. Dem 
Antrage ist eine Zeichnung des Kessels in zwei Stücken beizufügen, aus der die 
Größe aller Kesselteile, die Art des verwendeten Baustoffes, die Stärke aller 
Wandungen, die Verbindung dieser Wandungen und der Kesselteile und die etwa 
vorhandenen Verankerungen und Versteifungen der Kesselwandungen deutlich zu 
ersehen sind. Ferner ist der Nachweis darüber zu erbringen, daß der zu den 
Wandungen des Kessels venvendete Baustoff nach Maßgabe der Anlage I der 
allgemeinen polizeilichen Bestimmungen geprüft worden ist. Dem Baustoffnachweis 
ist eine Abschrift beizufügen. 
Für die Bauprüfung und die Wasserdruckprobe muß der Kessel in allen 
seinen Teilen zugänglich und nicht angestrichen sein. 
Die beantragte Bauprüfung und Wasserdruckprobe eines Kessels hat der 
technische Beamte mit tunlichster Beschleunigung auszuführen. Der Kessel ist zu 
diesem Zweck an dem von dem technischen Beamten angegebenen Tage zu den 
Prüfungen derart bereit zu halten, daß diese ohne Aufenthalt vorgenommen 
werden können. 
6 10. 
Die Zeugnisse über die Bauprüfung und die Wasserdruckprobe hat der 
technische Beamte in je zwei Stücken auszufertigen. 
Eine Ausfertigung ist dem Antragsteller zuzustellen. Die zweite Aus- 
fertigung nimmt der technische Beamte zu seinen Akten. Eine der abzustempelnden 
Zeichnungen geht zu den Akten des technischen Beamten. 
5 11. 
Bei den neu zu genehmigenden Dampfkesseln kann, wenn seit der letzten 
inneren Untersuchung noch nicht zwei Jahre verflossen sind, nach dem Ermessen 
7°
	        
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