Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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I. Ausrüstung der Dampfkessel. 
8 14. 
Die Wahl, Anordnung und Bemeſſung der Feuerungen und Schornsteine 
bleiben, soweit nicht beſondere Vorſchriften in Bauordnungen oder sonst gegeben 
ſind, dem Ermeſſen des Beſitzers überlassen. 
Feuerzüge, die so geführt werden, daß die Heizgase Kesselteile bestreichen, 
die im Inneren vom Dampf bespült ſind (Oberzugkessel), sind so anzulegen, daß 
ein Erglühen dieser Kesselteile nicht zu befürchten ist (§ 3 Absatz 2 der allgemeinen 
polizeilichen Bestimmungen), sowie daß die Feuerzüge eine zur Befahrung hin- 
reichende Weite erhalten. 
Jeder bewegliche Dampfkessel muß mit einer Einrichtung versehen werden, 
die das Ausströmen von Funken aus dem Schornstein wirksam verhütet. 
§ 15. 
Die Feuerungen müssen so eingerichtet sein, daß die Verbrennung möglichst 
rauchfrei erfolgt und die benachbarten Grundbesitzer durch Rauch, Ruß, Flug- 
asche usw. nicht geschädigt oder erheblich belästigt werden. 
Treten solche Schädigungen oder Belästigungen, nachdem der Dampfkessel 
in Betrieb gesetzt worden ist, dennoch hervor, so ist der Unternehmer zu ihrer 
Beseitigung durch Anwendung rauchverhütender Vorrichtungen, Benutzung eines 
anderen Brennstoffes, Erhöhung des Schornsteines oder auf andere Weise ver- 
pflichtet und hat solche innerhalb der nach dem Gutachten des technischen Beamten 
zu bestimmenden Frist zu bewirken. 
8 16. 
Die Wasserstandsgläser müssen, abgeſehen von den in 8 7 Absatz 5 letzter 
Satz der allgemeinen polizeilichen Beſtimmungen bezeichneten Fällen, derart an- 
geordnet und beschaffen sein, daß der höchste Punkt der die wassergekühlten Kessel- 
wandungen berührenden Feuerzüge mindensts 30 mm unterhalb der unteren sicht- 
baren Begrenzung des Wasserstandsglases und der festgesetzte niedrigste Wasserstand 
nicht höher als in der Mitte des Glases liegt. 
§ 17. 
Die Sicherheitsventile genügen der Vorschrift des § 9 Absatz 2 der all- 
gemeinen polizeilichen Bestimmungen, wenn ihr Querschnitt folgender Formel 
entspricht: 
F 15 HVA-— 
worin
	        
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