Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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6 22. 
Der Raum, in dem Kessel aufgestellt werden, muß eine hinlänglich große 
Grundfläche und Höhe besitzen und gut beleuchtet sein. 
Alles Holzwerk muß oberhalb mindestens 1,8 m — senkrecht gemessen — von 
der Oberfläche des Kesselgemäuers und des Gemäners der etwa vorhandenen Speise- 
wasser-Vorwärmer (Ekonomiser) und Ueberhitzer oder, sofern der Kessel nicht 
eingemauert ist, von der höchsten Stelle des von den Heizgasen berührten Kessel- 
teiles abstehen. 
Für solche Kessel, bei denen das Produkt aus der feuerberührten Fläche in 
Quadratmetern und der Dampfspannung in Atmosphären Ueberdruck dreißig nicht 
übersteigt und deren Kesselgemäuer nicht betreten wird, genügt ein Mindestabstand 
von 1 m, wenn das Holzwerk durch Kalkmörtelputz geschützt wird. 
Andere Kesselwandungen oder abgehende Rauchrohre dürfen nicht näher als 
60 cm an das Holzwerk herantreten. 
In den nach § 16 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen zwischen dem 
Kesselmauerwerke und den es umgebenden Wänden zu belassenden Räumen dürfen 
sich keine brennbaren Gegenstände befinden. 
g 23. 
Metallschornsteine für feststehende Dampflessel sind nur zulässig, wenn das 
nächste Gebäude der benachbarten Grundstücke mit harter Dachung mindestens 30, 
mit weicher Dachung mindestens 60 m entfernt ist. 
V. Abnahmeuntersuchung und Inbetriebsetzung der Dampfkessel. 
64. 
Bevor ein neuer oder wesentlich veränderter Dampfkessel in Betrieb genommen 
wird, ist die Anlage amtlich zu untersuchen. Die Vollendung der Anlage ist daher 
dem technischen Beamten anzuzeigen. 
Hierauf hat letzterer die Abnahmeuntersuchung vorzunehmen. Bei dieser ist 
festzustellen, ob die Ausführung der Anlage den Bestimmungen der Genehmigung 
in jeder Beziehung entspricht. Es müssen daher vom Kesselbesitzer die Genehmigungs- 
urkunde (§ 6 Absatz 4) und die Zeugnisse über die amtliche Bauprüfung und 
Wasserdruckprobe vorgelegt werden. 
8 26. 
Hat die Abnahmeuntersuchung zu Bedenken keinen Anlaß gegeben und ist 
die von dem technischen Beamten tunlichst an einem Tage zu erledigende Abnahme- 
untersuchung befriedigend ausgefallen, so fertigt der technische Beamte die in § 24
	        
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