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6 22.
Der Raum, in dem Kessel aufgestellt werden, muß eine hinlänglich große
Grundfläche und Höhe besitzen und gut beleuchtet sein.
Alles Holzwerk muß oberhalb mindestens 1,8 m — senkrecht gemessen — von
der Oberfläche des Kesselgemäuers und des Gemäners der etwa vorhandenen Speise-
wasser-Vorwärmer (Ekonomiser) und Ueberhitzer oder, sofern der Kessel nicht
eingemauert ist, von der höchsten Stelle des von den Heizgasen berührten Kessel-
teiles abstehen.
Für solche Kessel, bei denen das Produkt aus der feuerberührten Fläche in
Quadratmetern und der Dampfspannung in Atmosphären Ueberdruck dreißig nicht
übersteigt und deren Kesselgemäuer nicht betreten wird, genügt ein Mindestabstand
von 1 m, wenn das Holzwerk durch Kalkmörtelputz geschützt wird.
Andere Kesselwandungen oder abgehende Rauchrohre dürfen nicht näher als
60 cm an das Holzwerk herantreten.
In den nach § 16 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen zwischen dem
Kesselmauerwerke und den es umgebenden Wänden zu belassenden Räumen dürfen
sich keine brennbaren Gegenstände befinden.
g 23.
Metallschornsteine für feststehende Dampflessel sind nur zulässig, wenn das
nächste Gebäude der benachbarten Grundstücke mit harter Dachung mindestens 30,
mit weicher Dachung mindestens 60 m entfernt ist.
V. Abnahmeuntersuchung und Inbetriebsetzung der Dampfkessel.
64.
Bevor ein neuer oder wesentlich veränderter Dampfkessel in Betrieb genommen
wird, ist die Anlage amtlich zu untersuchen. Die Vollendung der Anlage ist daher
dem technischen Beamten anzuzeigen.
Hierauf hat letzterer die Abnahmeuntersuchung vorzunehmen. Bei dieser ist
festzustellen, ob die Ausführung der Anlage den Bestimmungen der Genehmigung
in jeder Beziehung entspricht. Es müssen daher vom Kesselbesitzer die Genehmigungs-
urkunde (§ 6 Absatz 4) und die Zeugnisse über die amtliche Bauprüfung und
Wasserdruckprobe vorgelegt werden.
8 26.
Hat die Abnahmeuntersuchung zu Bedenken keinen Anlaß gegeben und ist
die von dem technischen Beamten tunlichst an einem Tage zu erledigende Abnahme-
untersuchung befriedigend ausgefallen, so fertigt der technische Beamte die in § 24