Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

98 
Absatz 3 der Gewerbeordnung und § 12 Absatz 6 der allgemeinen polizeilichen 
Bestimmungen vorgeschriebene Bescheinigung (Anlage V der allgemeinen polizeilichen 
Bestimmungen) in drei Stücken aus. Eine Ausfertigung heftet er mit dem Zeugnisse 
über die Bauprilfung und die Wasserdruchprobe der Genehmigungsurkunde bei und 
stellt diese unter Beifügung eines Revisionsbuches (Aulage VII der allgemeinen 
polizeilichen Bestimmungen) dem Unternehmer zu. Die zweite Ausfertigung über- 
sendet er dem Landesausschuß. Die dritte Ausferligung uimmt er zu seinen Akten. 
Bei der Abnahmeuntersuchung eines wesentlich veränderten Dampfkessels ist 
wie vorher angegeben zu verfahren. Der Zustellung eines neuen Nevisionsbuches 
bedarf es jedoch nicht. 
g 26. 
gibt sich bei der Abnahmeuntersuchung, daß noch Aenderungen zu treffen 
sind, so 5 in der Abnahmebescheinigung anzugeben, in welchen Fristen sie vorge- 
nommen werden müssen und ob eine Nachuntersuchung erforderlich ist. 
8 27. 
Ist nur die Einmauerung eines feststehenden Dampfkessels erneuert worden, 
so muß, bevor der Kessel wieder in Betrieb genommen werden darf, eine amtliche 
Abnahme der Feuerzüge stattfinden. Einer Abnahme unter Dampf bedarf es jedoch nicht. 
Im übrigen ist nach den 98 24, 25 und 20 zu verfahren. 
8 26. 
Bewegliche Dampfkessel, deren Inbetriebnahme in einem deutschen Bundes-= 
staate auf Grund des § 24 der Gewerbcordnung und der allgemeinen polizeilichen 
Bestimmungen vom 17. Dezember 1908 genchmigt worden ist, können ohne Unter- 
suchung in Betrieb geseht werden, sofern seit ihrer lehten Untersuchung nicht mehr 
als ein Jahr verflossen ist. 
Hinsichtlich der örtlichen Aufstellung und des Betriebes der beweglichen 
Dampfkessel müssen die Vorschriften der Regierungsverordnung vom 20. März 1909 
befolgt werden. 
M. Betrieb und Überwachung der Dampfikessel. 
8 20. 
Während des Betriebes liegen dem Besiher und Benutzer eines Dampfiessels 
folgende Verpflichtungen ob: 
1. Die Bedienung des Dampfkessels ist nur zuverlässigen mit dem Dampf- 
kesselbetriebe wohlvertrauten und nicht unter 18 Jahre alten männlichen 
Personen zu übertragen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.