Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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in 8 20 unter 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen über die Heizer nachgekommen 
werde. Er muß sich davon überzeugen, daß die Heizer mit den Verhaltungsregeln 
(Beilage 1) genau bekannt sind. 
6339. 
Der technische Beamte ist berechtigte 
1. in allen Fällen, in denen er es für erforderlich erachtet, insbesondere 
bei Widersetzlichkeiten, die Beteiligung der Polizeibehörde an den Unter- 
suchungen und Wasserdruckproben zu verlangen; 
2. von dem Besitzer oder Benutzer eines Dampfkessele dessen Kaltlegung 
zu fordern, wenn Gründe zur Annahme von Veränderungen vorhanden 
sind, die Bedenken erregen und die sich nur im kalten Zustande des 
Kessels erkennen zu lassen; 
3. bei gefahrdrohendem Zustande einer Dampfkesselanlage die sofortige 
Außerbetriebsezung zu verfügen. Zu diesem Zwecke sind dem Inhaber 
die Genehmigungsurkunde und das Revisionsbuch abzufordern und an 
die Polizeibehörde abzuliefern. 
640. 
Die Polizeibehörde ist im Falle einer Explosion (s 29 unter 8) sowie auf 
Antrag des technischen Beamten verpflichtet, den nach dieser Verordnung an Ort 
und Stelle vorzunehmenden Amtshandlungen beizuwohnen. 
VI. Gebühren. 
6¾l41. 
Für die Mühewaltung des technischen Beamten sind die in dem beigesügten 
Verzeichnisse (Beilage 2) vermerkten Gebühren an die Landeskasse zu entrichten. 
Der technische Beamte übermittelt die Gebührenberechnung dem Forsizenden des 
Landesausschusses. Dieser hat die Beträge alsbald von den zu ihrer Entrichtung 
Verpflichteten einzuziehen und an die Landeskasse einzusenden. 
Kann eine beantragte Amtshandlung infolge Verschuldens des Kesselverfertigers, 
Kesselbesitzers oder Benutzers nicht vorgenommen oder vollendet und muß sie wieder- 
holt werden, so sind die vorgeschriebenen Gebühren sowohl für den Versuch als für 
die Wiederholung der Amtshandlung zu entrichten; außerdem treten den Gebühren 
für die Wiederholung noch die Tagegelder und Reisekosten des technischen Beamten 
ganz oder anteilig hinzu. Berechnung und Einziehung dieser Kosten erfolgen gemäß 
Absatz 1. 
 
	        
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