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in 8 20 unter 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen über die Heizer nachgekommen
werde. Er muß sich davon überzeugen, daß die Heizer mit den Verhaltungsregeln
(Beilage 1) genau bekannt sind.
6339.
Der technische Beamte ist berechtigte
1. in allen Fällen, in denen er es für erforderlich erachtet, insbesondere
bei Widersetzlichkeiten, die Beteiligung der Polizeibehörde an den Unter-
suchungen und Wasserdruckproben zu verlangen;
2. von dem Besitzer oder Benutzer eines Dampfkessele dessen Kaltlegung
zu fordern, wenn Gründe zur Annahme von Veränderungen vorhanden
sind, die Bedenken erregen und die sich nur im kalten Zustande des
Kessels erkennen zu lassen;
3. bei gefahrdrohendem Zustande einer Dampfkesselanlage die sofortige
Außerbetriebsezung zu verfügen. Zu diesem Zwecke sind dem Inhaber
die Genehmigungsurkunde und das Revisionsbuch abzufordern und an
die Polizeibehörde abzuliefern.
640.
Die Polizeibehörde ist im Falle einer Explosion (s 29 unter 8) sowie auf
Antrag des technischen Beamten verpflichtet, den nach dieser Verordnung an Ort
und Stelle vorzunehmenden Amtshandlungen beizuwohnen.
VI. Gebühren.
6¾l41.
Für die Mühewaltung des technischen Beamten sind die in dem beigesügten
Verzeichnisse (Beilage 2) vermerkten Gebühren an die Landeskasse zu entrichten.
Der technische Beamte übermittelt die Gebührenberechnung dem Forsizenden des
Landesausschusses. Dieser hat die Beträge alsbald von den zu ihrer Entrichtung
Verpflichteten einzuziehen und an die Landeskasse einzusenden.
Kann eine beantragte Amtshandlung infolge Verschuldens des Kesselverfertigers,
Kesselbesitzers oder Benutzers nicht vorgenommen oder vollendet und muß sie wieder-
holt werden, so sind die vorgeschriebenen Gebühren sowohl für den Versuch als für
die Wiederholung der Amtshandlung zu entrichten; außerdem treten den Gebühren
für die Wiederholung noch die Tagegelder und Reisekosten des technischen Beamten
ganz oder anteilig hinzu. Berechnung und Einziehung dieser Kosten erfolgen gemäß
Absatz 1.