Vil. Ausnahmebewilligungen.
g 42.
Ausnahmen von den allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 17. Dezember
1906 und den Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung können von der
Fürstlichen Landesregierung gestattet werden.
IX. Strafbestimmungen.
8 43.
Wer eine Dampfkesselanlage ohne behördliche Genehmigung errichtet oder die
wesentlichen Bedingungen, unter denen die Genehmigung erteilt worden ist, nicht
einhält oder ohne neue Genehmigung eine wesentliche Veränderung der Betriebsstätte
oder eine wesentliche Veränderung im Betriebe der Anlage vornimmt (8 2), ver-
fällt der im § 147 der Gewerbeordnung angedrohten Strafe und hat die im § 147
Absatz 3 vorgesehenen Maßnahmen zu gewärtigen.
Wer vor dem Empfang der über die Abnahmenntersuchung auszufertigenden
Bescheinigung oder ohne Zwischenbescheinigung den Betrieb beginnt, hat die gleiche
Strafe verwirkt.
Wer einen Dampfkessel den allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom
17. Dezember 1908 oder den Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung zuwider
ohne vorher erhaltene Erlaubnis in Betrieb nimmt und wer den bei den Unter-
suchungen gemachten Ausstellungen nicht innerhalb der bestimmten Frist vollständig
abhilft, wird mit Geldstrafe von 15 bis 150 c oder mit Haft bis zu vier Wochen
bestraft.
Abgesehen von dieser Strafe kann der Dampfkessel bis nach Erfüllung der
vorgeschriebenen oder vorzuschreibenden Bedingungen außer Betrieb gesetzt werden.
Alle Übrigen Zuwiderhandlungen gegen die allgemeinen polizeilichen Be-
stimmungen vom 17. Dezember 1908 sowie die Vorschriften der gegenwärtigen
Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 150 c oder mit Haft bis zu vier
Wochen geahndet.
Danpfkesselheizer und andere im Betriebe beteiligte Personen, die den Ver-
haltungsregeln (Beilage 1) zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe bis zu 30 -4
bestraft.
Vor der Verhängung von Strafen ist das Gutachten des technischen Beamten
einzuholen.
X. Schlußbestimmungen.
8 465.
Dem technischen Beamten steht die Besugnis zur Beglaubigung von Ab-