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schriften zu, insoweit eine Beglaubigung nach der gechenwärtigen Verordnung er-
chriften zu
forderlich ist.
ß 46.
Hinsichtlich der Beaufsichtigung von Dampfkesseln durch die im Fürstentum
mt:
Rruß ä. Linie zugelassenen Ueberwachnagsvereine wird folgendes bestim
Die Ermächtigung der Überwachungsvereine erstreckt sich auf die Vor-
nahme sowohl der in 36 30 und 31 der gegenwärtigen Verordnung
vorgeschriebenen äußeren wie inneren Unlersuchungen und Wasserdruck-
proben an den Daupfkesseln von Vereinsmitgliedern als auch der
gemäß 68 12 und 13 der allgemeinen polhzeilicen Bestimmungen vom
17. Dezember 1908 auszuführenden Bauprlfungen und Wasserdruck-
proben an allen für und von Vereinsmitgliedern erbauten oder aus-
gebesserten Dampfkesseln.
.Die zur Beaufsichtigung der Dampfkessel zuständigen Polizeibehörden
und der technische Beamte bleiben berechtigt, in allen Fällen, in denen
sie es aus sicherheits- oder wohlfahrtspolizeklichen Rücksichten für geboten
erachten, Untersuchungen an Dampfkesseln, welche Mitgliedern der Über-
wachungsvereine gehören, vorzunehmen oder zu veranlassen, Außer-
betriebsetzungen zu verfügen und sonst nach Maßgabe der bestehenden
Vorschriften einzuschreiten.
Die Bescheinigungen der in anderen deutschen Bundesstaaten zur Prüung
des Baustoffes der Dampfkessel ermächtigten Sachverständigen werden anerkannt.
Ebenso werden die nach 3 24 Absatz 3 der Gewerbeordnung auggestellten
Bescheinigungen, die Bescheinigungen über die gemäß 9 13 der allgemeinen polizei-
lichen Bestimmungen vorgenommenen Wasserdruckproben und die Bescheinigungen
Über die Vornahme wiederkehrender Untersuchungen anerkannt, wenn sie von einem
hierzu ermächtigten Beamten oder Sachverständigen eines deutschen Bundesstaates
ausgestellt sind.
g 48.
Diese Berordnung trilt am 1. September 1911 in Krast.
Die Regierungsverordnung vom 30. Oktober 1891 ist von diesem Zeitpunkte
ab aufgehoben.
Greiz, den 22. Juli 1911.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
Dr. Hanitsch.
Saupe.