Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

4 
schriften zu, insoweit eine Beglaubigung nach der gechenwärtigen Verordnung er- 
chriften zu 
forderlich ist. 
ß 46. 
Hinsichtlich der Beaufsichtigung von Dampfkesseln durch die im Fürstentum 
mt: 
Rruß ä. Linie zugelassenen Ueberwachnagsvereine wird folgendes bestim 
Die Ermächtigung der Überwachungsvereine erstreckt sich auf die Vor- 
nahme sowohl der in 36 30 und 31 der gegenwärtigen Verordnung 
vorgeschriebenen äußeren wie inneren Unlersuchungen und Wasserdruck- 
proben an den Daupfkesseln von Vereinsmitgliedern als auch der 
gemäß 68 12 und 13 der allgemeinen polhzeilicen Bestimmungen vom 
17. Dezember 1908 auszuführenden Bauprlfungen und Wasserdruck- 
proben an allen für und von Vereinsmitgliedern erbauten oder aus- 
gebesserten Dampfkesseln. 
.Die zur Beaufsichtigung der Dampfkessel zuständigen Polizeibehörden 
und der technische Beamte bleiben berechtigt, in allen Fällen, in denen 
sie es aus sicherheits- oder wohlfahrtspolizeklichen Rücksichten für geboten 
erachten, Untersuchungen an Dampfkesseln, welche Mitgliedern der Über- 
wachungsvereine gehören, vorzunehmen oder zu veranlassen, Außer- 
betriebsetzungen zu verfügen und sonst nach Maßgabe der bestehenden 
Vorschriften einzuschreiten. 
Die Bescheinigungen der in anderen deutschen Bundesstaaten zur Prüung 
des Baustoffes der Dampfkessel ermächtigten Sachverständigen werden anerkannt. 
Ebenso werden die nach 3 24 Absatz 3 der Gewerbeordnung auggestellten 
Bescheinigungen, die Bescheinigungen über die gemäß 9 13 der allgemeinen polizei- 
lichen Bestimmungen vorgenommenen Wasserdruckproben und die Bescheinigungen 
Über die Vornahme wiederkehrender Untersuchungen anerkannt, wenn sie von einem 
hierzu ermächtigten Beamten oder Sachverständigen eines deutschen Bundesstaates 
ausgestellt sind. 
g 48. 
Diese Berordnung trilt am 1. September 1911 in Krast. 
Die Regierungsverordnung vom 30. Oktober 1891 ist von diesem Zeitpunkte 
ab aufgehoben. 
Greiz, den 22. Juli 1911. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
Dr. Hanitsch. 
Saupe. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.