Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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der Heizer die Heizung des Kessels unterbrechen und das Feuer vom 
Rost entfernen. 
Solange ein Kessel Dampf erzeugt, darf der Heizer seinen Posten nicht 
verlassen. Auch ist es ihm nicht gestattet, seine Obliegenheiten ohne 
Genehmigung seines Vorgesetzten anderen Arbeitern zu übertragen oder 
sich während der Arbeitspausen von dem ohne Aussicht verbleibenden 
Kessel zu entfernen. 
. Vor den Arbeikspausen und während dieser Pausen sowie am Schlusse 
der Arbeitszeit muß der Heizer den Zug vermindern und gleichzeitig 
den Kessel speisen. Mit dem Schlusse der Arbeitszeit muß er das 
Feuer vom Roste entsernen, den Rost von Schlacken und Asche reinigen 
und den Zugschieber nebst Osen= und Aschefalltüren schließen. 
Der Kessel darf erst ausgeblasen werden, nachdem das Feuer vom 
Roste entfernt worden ist und der Kessel sowie das Mauerwerk sich 
genügend abgekühlt haben. In einen abgeblasenen noch heißen Kessel 
darf kein kaltes Wasser eingeführt werden. 
Die in angemessenen Zwischenräumen auszuführende Reinigung des 
Kessels von Schlamm und Kesselstein sowie der Feuerzüge von Ruß 
und Flugasche muß unter Mitwirkung des Heizers vorgenommen 
werden. Der Heizer muß bei der Reinigung, soweit es die Bauart zuläßt, 
die Wandungen des Kessels innerlich und äußerlich genau besichtigen und 
nachsehen, ob Schiefer, Rillen, Gruben oder Risse im Kesselblech vor- 
handen sind und ob dadurch oder durch Rost die Wanddicke merklich 
vermindert oder der Kessel gar undicht geworden ist. Die gemachten 
Wahrnehmungen muß der Heizer dem Kesselbesizer oder seinem Vor- 
gesetzten mitteilen und nach Befinden sofortige Ausbesserung bean- 
tragen. 
Bei Kesseln, die in besonderen Kesselhäusern aufgestellt sind, dürfen 
diese anderen Arbeitern nicht als Aufenthaltsort oder Durchgang dienen. 
Auch muß der Heizer dafür sorgen, daß das Kesselhaus frei von 
Dingen bleibt, die die Arbeit hindern und die Gefahr eines Brandes 
oder einer Exlosion vermehren können. 
Der Heizer ist für alle Schäden verantwortlich, die aus seiner Un- 
achtsamkeit oder Fahrlässigkeit entstehen und die durch Beachtung der 
vorstehenden Verhaltungsregeln hätten vermieden werden können. 
Er muß sich den technischen Aufsichtsbeamten gegenüber darülber aus- 
weisen, daß er die Verhaltungsregeln genau kennt.
	        
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