—
—
—
—
—
—
der Heizer die Heizung des Kessels unterbrechen und das Feuer vom
Rost entfernen.
Solange ein Kessel Dampf erzeugt, darf der Heizer seinen Posten nicht
verlassen. Auch ist es ihm nicht gestattet, seine Obliegenheiten ohne
Genehmigung seines Vorgesetzten anderen Arbeitern zu übertragen oder
sich während der Arbeitspausen von dem ohne Aussicht verbleibenden
Kessel zu entfernen.
. Vor den Arbeikspausen und während dieser Pausen sowie am Schlusse
der Arbeitszeit muß der Heizer den Zug vermindern und gleichzeitig
den Kessel speisen. Mit dem Schlusse der Arbeitszeit muß er das
Feuer vom Roste entsernen, den Rost von Schlacken und Asche reinigen
und den Zugschieber nebst Osen= und Aschefalltüren schließen.
Der Kessel darf erst ausgeblasen werden, nachdem das Feuer vom
Roste entfernt worden ist und der Kessel sowie das Mauerwerk sich
genügend abgekühlt haben. In einen abgeblasenen noch heißen Kessel
darf kein kaltes Wasser eingeführt werden.
Die in angemessenen Zwischenräumen auszuführende Reinigung des
Kessels von Schlamm und Kesselstein sowie der Feuerzüge von Ruß
und Flugasche muß unter Mitwirkung des Heizers vorgenommen
werden. Der Heizer muß bei der Reinigung, soweit es die Bauart zuläßt,
die Wandungen des Kessels innerlich und äußerlich genau besichtigen und
nachsehen, ob Schiefer, Rillen, Gruben oder Risse im Kesselblech vor-
handen sind und ob dadurch oder durch Rost die Wanddicke merklich
vermindert oder der Kessel gar undicht geworden ist. Die gemachten
Wahrnehmungen muß der Heizer dem Kesselbesizer oder seinem Vor-
gesetzten mitteilen und nach Befinden sofortige Ausbesserung bean-
tragen.
Bei Kesseln, die in besonderen Kesselhäusern aufgestellt sind, dürfen
diese anderen Arbeitern nicht als Aufenthaltsort oder Durchgang dienen.
Auch muß der Heizer dafür sorgen, daß das Kesselhaus frei von
Dingen bleibt, die die Arbeit hindern und die Gefahr eines Brandes
oder einer Exlosion vermehren können.
Der Heizer ist für alle Schäden verantwortlich, die aus seiner Un-
achtsamkeit oder Fahrlässigkeit entstehen und die durch Beachtung der
vorstehenden Verhaltungsregeln hätten vermieden werden können.
Er muß sich den technischen Aufsichtsbeamten gegenüber darülber aus-
weisen, daß er die Verhaltungsregeln genau kennt.