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6) des Fürstentums Reuß jüngerer Linie
haben durch die hierzu bestellten Bevollmächtigten, nämlich:
für das Fürstentum Reuß älterer Linie
den Fürstlichen Geheimen Rat Dr. Hanitsch,
für das Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach
den Großherzoglich Sächsischen Regierungsrat Guyet,
für das Herzogtum Sachsen-Meiningen
den Herzoglich Sächsischen Geheimen Staatsrat Trinks,
für das Herzogtum Sachsen-Altenburg
den Herzoglich Sächsischen Geheimen Regierungsral Geier,
für die Herzogtümer Sachsen-Coburg und -Gotha
den Herzoglich Sächsischen Geheimen Regierungsrat Muther,
für das Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen ·
dcsIFükstlichenGehciincnRegicmngöratlIs-.Nciichauer,
für das Fürstentum Rcuß jüngerer Linie
den Fürstlichen Geheimen Staatsrat Gräsel
zu dem Staatsvertrage vom 28. Oktober 1876 über Errichtung gemeinsamer Straf-
anstalten nachstehenden «
Zufatzvertrag
unter Vorbehalt allseitiger Ratifikation vereinbart:
J.
Die in Art. 3 des Staatsvertrags vom 28. Oktober 1876 bezeichnete
gemeinschaftliche Strafanstalt Hassenberg wird mit dem 1. April 1911 geschlossen.
II.
An Stelle der Artikel 2—0 des Staatsvertrags vom 28. Oktober 1876
treten folgende Bestimmungen:
Zur Vollstreckung der Zuchthausstrafen an Männern dienen die Straf-
anstalten Gräfentonna und Untermaßfeld.
Die näheren Bestimmungen über die Unterbringung der Sträflinge in der
einen oder anderen dieser Anstalten bleiben besonderer Vereinbarung vorbehalten.
Zur Vollstreckung der gegen Personen weiblichen Geschlechts erkannten
Zuchthausstrafen dient das in der Strafanstalt Gräfentonna einzurichtende Weiber-
zuchthaus.