58
17. Nachtragsgesetz
vom 27. Oktober 1911
zum Gesetz vom 29. Dezember 1903, die Gewährung von Alterszulagen
au Staatsdiener betreffend.
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
Heinrich XXV. Reuß Aelterer Linie verordnen
Wir Deinurich der Fiebenunduvanzigste,
Erbprinz Reuß Jüngerer Linie,
Regent des Fürstentums Reuß Aelterer Linie,
mit Zustimmung des Landtags, was folgt:
Einziger Artikel.
Dem 8 5 des Gesetzes über die Gewährung von Alterszulagen an Staats=
diener vom 29. Dezember 1903 wird folgende Bestimmung angefügt:
Für Militäranwärter gelten folgende Sonderbestimmungen:
Militäranwärtern, die neun Jahre und darüber im Heer oder in der Marine
gedient haben, wird bei der ersten etatsmäßigen Anstellung die Militär= und
Marinedienstzeit
u. soweit diese und die nachfolgende Zivildienstzeit zwölf Jahre übersteigt,
bis zu drei Jahren, mindestens jedoch mit einem Jahre,
b. soweit die Militär= und Marinedienstzeit und die nachfolgende Zivil-
dienstzeit zwölf Jahre nicht übersteigt, mit einem Jahre auf das Be-
soldungsdienstalter angerechnet.
Als Zivildienstzeit ist anzusehen die Zeit, während der ein Militäranwärter
nach dem Ausscheiden aus dem Heer oder der Marine auf Anordnung oder mit
Genehmigung der zuständigen Behörde bei einer Behörde in demjenigen Verwallungs-
zweige dienstlich, wenn auch nur zu seiner Ausbildung, beschäftigt worden ist, in dem
die ctatsmäßige Anstellung erfolgt. Doch kann eine dienstliche Beschäftigung in einem
anderen Dienstzweige derselben Verwaltung oder in einer anderen Verwaltung
berücksichtigt werden, sofern diese Beschäftigung für das übertragene Amt besonders
ersprießlich war.