Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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Außer Betracht bleibt die Zeit, während der die etatsmäßige Austellung 
wegen unzureichender Befähigung des Militäranwärters oder aus anderen in seiner 
Person beruhenden Ursachen ausgesetzt worden ist. 
Der Militärdienstzeit steht gleich der Dienst bei den Kaiserlichen Schuhtruppen, 
ferner bei den Polizeilruppen, sowie als Grenz= und Zollaufsichtsbeamter in den 
Schußgebieten. 
Die vor dem vollendeten 17. Lebensjahre liegende Militär= und Marine- 
dienstnen bleibt außer Betracht. 
rkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser 
Furstlich Insiegel beifügen lassen. 
Gegeben Schloß Ebersdorf, den 27. Oktober 1911. 
(L 8) (gez) Heinrich XXVI. 
(gegez) v. Meding. 
18. Verordnung 
vom 3. November 1911, 
die Viehzählung am 1. Dezember 1911 betreffend. 
Zur Ausführung einer am 1. Dezember 1911 im Fürstentum vorzunehmenden 
Viehzählung wird hiermit folgendes verordnet: 
81. 
Gezählt werden Pferde, Rindvieh, Schafe, Schweine und Ziegen nach den 
in der Zählungsliste verzeichneten Altersklassen. 
82. 
Gezählt wird am 1. Dezember d. J. unter Benutzung von Zählungslisten 
durch die Gemeindevorstände, denen es überlassen bleibt, sich dabei ihrer Gemeinde-
	        
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