Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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beamten, einschließlich des Polizeipersonals und der Dienerschaft, zu bedienen oder 
besondere Zähler zu bestellen. 
Größere Gemeindebezirke sind von dem Gemeindevorstand in eine entsprechende 
Zahl von Zählbezirken zu teilen. 
63. 
Die Listen sind am 1. Dezember d. J. in der Weise auszufüllen, daß die 
mit der Aufnahme betrauten Personen das zu zählende Vieh von Haus zu Haus 
Gehäst zu Gehöst) ermitleln und in die Liste eintragen. In den Spalten 1 und 
2 der Liste sind sämtliche Häuser (Gehöfte) des Gemeindebezirks ihrer laufenden 
Nummer uch, aufzuführcn, auch wenn in ihnen zu zählendes Vieh nicht vorhanden 
ist. Wo in den Spalten 3 bis 20 Zahleneinträge nicht zu machen sind, ist solches 
mit einem Strich (—) zu bekunden. 
in den Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern können die Häuser 
Gehist — welche Einträge nicht zu machen sind, aus der Liste weggelassen werden. 
–E 4. 
Die mit der Zählung beauftragten Personen sind von dem Gemeindevorstand 
gehörig zu unterweisen und zu sorgfältigster Beobachtung dieser Verordnung, die 
ängleich als Anweisung für die Gemeindevorstände und die Zähler gilt, sowie der 
der Zählungsliste vorgedruckten Anleitung anzuhalten. Die von ihnen ausgefüllten 
Listen sind von ihnen zu unterzeichnen und spätestens bis zum 5. Dezember an den 
Gemeindevorstand abzuliefern. 
8 6. 
Die Gemeindevorstände haben die Zählungslisten alsbald auf ihre Vollständig- 
keit und auf die Richtigkeit der einzelnen Einträge zu prüfen. 
Nach bewirkter und bescheinigter Prüfung haben die Gemeindevorstände des 
platten Landes die Zählungslisten sofort an das Fürstliche Landratsamt einzureichen, 
das die Listen bis spätestens zum 13. Dezember d. Is. portofrei an das Statistische 
ureau Vereinigter Thüringischer Staaten in Weimar einsendet. Die Gemeinde- 
vorstände der Städte haben die Zählungslisten bis zum gleichen Zeitpunkt unmittelbar 
dorthin portofrei einzusenden. 
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Das Statistische Bureau ist beauftragt, die Zählungslisten zu prüfen und 
zusammenzustellen. — Die Gemeindevorstände werden angewiesen, allen Anforderungen
	        
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