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beamten, einschließlich des Polizeipersonals und der Dienerschaft, zu bedienen oder
besondere Zähler zu bestellen.
Größere Gemeindebezirke sind von dem Gemeindevorstand in eine entsprechende
Zahl von Zählbezirken zu teilen.
63.
Die Listen sind am 1. Dezember d. J. in der Weise auszufüllen, daß die
mit der Aufnahme betrauten Personen das zu zählende Vieh von Haus zu Haus
Gehäst zu Gehöst) ermitleln und in die Liste eintragen. In den Spalten 1 und
2 der Liste sind sämtliche Häuser (Gehöfte) des Gemeindebezirks ihrer laufenden
Nummer uch, aufzuführcn, auch wenn in ihnen zu zählendes Vieh nicht vorhanden
ist. Wo in den Spalten 3 bis 20 Zahleneinträge nicht zu machen sind, ist solches
mit einem Strich (—) zu bekunden.
in den Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern können die Häuser
Gehist — welche Einträge nicht zu machen sind, aus der Liste weggelassen werden.
–E 4.
Die mit der Zählung beauftragten Personen sind von dem Gemeindevorstand
gehörig zu unterweisen und zu sorgfältigster Beobachtung dieser Verordnung, die
ängleich als Anweisung für die Gemeindevorstände und die Zähler gilt, sowie der
der Zählungsliste vorgedruckten Anleitung anzuhalten. Die von ihnen ausgefüllten
Listen sind von ihnen zu unterzeichnen und spätestens bis zum 5. Dezember an den
Gemeindevorstand abzuliefern.
8 6.
Die Gemeindevorstände haben die Zählungslisten alsbald auf ihre Vollständig-
keit und auf die Richtigkeit der einzelnen Einträge zu prüfen.
Nach bewirkter und bescheinigter Prüfung haben die Gemeindevorstände des
platten Landes die Zählungslisten sofort an das Fürstliche Landratsamt einzureichen,
das die Listen bis spätestens zum 13. Dezember d. Is. portofrei an das Statistische
ureau Vereinigter Thüringischer Staaten in Weimar einsendet. Die Gemeinde-
vorstände der Städte haben die Zählungslisten bis zum gleichen Zeitpunkt unmittelbar
dorthin portofrei einzusenden.
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Das Statistische Bureau ist beauftragt, die Zählungslisten zu prüfen und
zusammenzustellen. — Die Gemeindevorstände werden angewiesen, allen Anforderungen