Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

64 
8 2. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser 
Furstliches Insiegel beifügen lassen. 
Gegeben Neue Burg Greiz, den 6. November 1911. 
(L 8) Gcz) Heinrich XXVI. 
(Gegez.) von Meding. 
20. Landtagsabschied 
für den zweinndzwanzigsten außerordentlichen Landtag. 
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
Heinrich XXIV. Reuß Aelterer Linie urkunden 
Wir Heinrich der Siebenundzwanzigste, 
Erbprinz Reuß Jüngerer Linie, 
Regent des Fürstentums Reuß Aelterer Linie: 
Am Schlusse des von Uns auf den 18. Mai lfd. IJs. einberufenen außer- 
ordentlichen Landtags des Fürstentums eröffnen Wir in Gemäßheit des § 85 der 
Verfassungsurkunde dem Landtage Unsere Entschließung bezüglich der stattgehabten 
Verhandlungen, wie folgt: 
Die Vorlagen an den Landtag, betreffend: 
1. Einkommenstenergesetz, 
2. Vermögenssteuergeset, 
3. Gemeindeabgabengesetz 
4. Gesetz, enthaltend Bestimmungen zur Einführung der Steuer-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.