Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

lassen: 
einen gemeinschaftlichen Haushalt haben oder wenn sie unterhalts- 
berechtigten Personen angemessenen Unterhalt gewähren, den Betrag 
von 750 Mark nicht übersteigt. 
Die außerhalb des Fürstentums wohnenden Besigzer hierländischer 
Grundstücke und Gewerbeanlagen, deren Jahreseinkommen aus diesen 
Grundstücken und Gewerbeanlagen 50 Mark nicht übersteigt, haben 
dieses Einkommen nach dem für die unterste Klasse bestinunten Satze 
zu besteuern, sofern im umgekehrten Falle in dem Staat, dem die 
betreffenden Steuerpflichtigen angehören, für solches Einkommen gleich- 
falls eine Stener entrichtet wird. 
Als Einkommen gilt das nach den §§ 6—17 dieses Gesetzes 
steuerbare Einkommen. 
. Personen, welche an dem Feldzuge 1870/71 oder an den von deutschen 
Staaten vor 1870 geführten Kriegen ehrenvollen Anteil genommen 
haben, sofern ihr Einkommen 900 M. nicht übersteigt. Beträgt ihr 
Einkommen mehr als 900 M. und nicht mehr als 1500 M. so wird 
ihre Jahreseinkommensteuer nur zur Hälfte erhoben. 
. Inländische Kirchen, Pfarreien und Schulen sowie die ausschließlich 
kirchlichen, gemeinnützigen, wohltätigen, Besoldungs= oder Pensionszwecken 
dienenden juristischen Personen und mit dem Rechte des Vermögens- 
erwerbs ausgestatteten Personenvereine und Vermögensmassen. 
Die auf Gegenseitigkeit bernhenden Versicherungsanstalten sowie die 
Feuerversicherungsgesellschaften, solange sie verpflichtet sind, die nach 
dem Gesetze vom 23. Dezember 1882 geordnete Abgabe zu entrichten. 
8 
— 
II. Hleuerbares Einkommen. 
A. Allgemeine Grundsätze. 
86. 
Bei der Verechnung des stenerbaren Einkommens sind außer Betracht zu 
S 
— 
. Einkünfte, welche nach reichsrechtlichen Vorschriflten nicht steuerbar sind 
oder nur in einem anderen deutschen Bundesstaat besteuert werden dürfen; 
Das Militäreinkommen der Personen des Unteroffizier= und Gemeinen- 
standes, sowie für den Fall einer Mobilmachung das Militäreinkommen 
aller Angehörigen des aktiven Heeres und der Marine; 
Die mit Kriegsdekorationen verbundenen Ehrensolde sowie die auf 
Grund des Art. 1 al. 3 des Reichsgeseyes vom 22. Mai 1895 ge- 
währten Veteranenbeihilfen; 
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